Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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besitzen muß, die seine Wählbarkeit als Abgeordneter begründen würden, ist be- 
rechtigt, sich, wenn er dieser Eigenschaften ermangelt, oder das 21. Lebensjahr 
noch nicht vollendet hat, oder durch länger als ein Jahr andauernde Krankheit 
am persönlichen Erscheinen verhindert ist, durch ein von ihm oder seinem gesetz- 
lichen Vertreter zu benennendes geschäftsfähiges männliches Mitglied des Fürst- 
lichen Hauses Reuß j. L. vertreten zu lassen. 
82. 
Die Wahl der unter § lb und c fallenden Abgcordneten erfolgt auf 
vier Jahre. 
Nachwahlen erfolgen nur auf den Rest der laufenden Wahlperiode. 
§ 3. 
Wahlberechtigt ist jeder männliche Staatsangehörige, welcher am Tage 
der Wahl das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, seit mindestens einem Jahre die 
renßische Staatsangehörigkeit besitzt und seit mindestens drei Monaten seinen 
Wohnsitz im Orte der Listenaufstellung hat. 
Wahlberechtigte mit einem Einkommen (§ 6) von nicht über 7500 .4 
üben ihr Wahlrecht bei den allgemeinen Wahlen (§ le), Wahlberechtigte mit 
einem Einkommen von mehr als 7500 .(C üben ihr Wahlrecht bei den Wahlen 
der Höchstbesteuerten (8 1b) aus. 
84. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1. Personen, die unter Vormundschaft stehen, 
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs eröffnet worden ist, während 
der Dauer des Konkursverfahrens, 
Personen, denen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß 
der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Ent- 
ziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind. 
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer 
Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum 
Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt 
oder durch Begnadigung erlassen ist, 
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