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Gesetz, betreffend die Besteuerung des Wertzuwachses,
Staatsvertrag zwischen dem Königreich Sachsen, dem Großherzogtum
Sachsen und dem Fürstentum Reuß j. L. wegen Herstellung einer
Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach,
Ankauf eines Bauplatzes für das neue Regierungsgebäude,
10.
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Unterstützungen für Schulbanten,
Bewilligungen für verschiedene bauliche Veränderungen und Instand-
setzungen, sowie für Mobiliaranschaffungen,
Befreiung der dem mobilen Heere angehörigen Unteroffiziere und
Gemeinen von der Einkommensteuer,
. nachträgliche Genehmigung der Verordnung vom 7. November 1914
über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen Geld-
forderungen des öffentlichen Rechts,
Gesetz über die Verwendung des Sparkassenausgleichsfonds,
Uebernahme von Aktien der Kriegskreditbank für das Fürstentum
Reuß j. L.,
Gesetz, betreffend Aenderung des Nachtragsgesetzes zum Verfassungs-
gesetz vom 9. November 1893,
haben sämtlich durch Entgegennahme der Erklärungen des Landtags beziehungsweise
durch Unsere Genehmigung der von dem VLandtage beschlossenen Abänderungen
und Zusätze ihre Erledigung gefunden. Die Gesetze werden, soweit solches nicht
bereits geschehen, demnächst zur Veröffentlichung gebracht werden.
Zu Beurkundung dessen haben Wir gemäß § 90 der Verfassungsurkunde
gegenwärtigen
Landtagsabschied
ausfertigen lassen und unter Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Hoöchst-
eigenhändig vollzogen.
Schloß Osterstein, den 21. Januar 1915.
Kraft Höchster Vollmacht:
(L. S.) Elise.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.