Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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14. 
15. 
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6. 
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Gesetz, betreffend die Besteuerung des Wertzuwachses, 
Staatsvertrag zwischen dem Königreich Sachsen, dem Großherzogtum 
Sachsen und dem Fürstentum Reuß j. L. wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach, 
Ankauf eines Bauplatzes für das neue Regierungsgebäude, 
10. 
11. 
Unterstützungen für Schulbanten, 
Bewilligungen für verschiedene bauliche Veränderungen und Instand- 
setzungen, sowie für Mobiliaranschaffungen, 
Befreiung der dem mobilen Heere angehörigen Unteroffiziere und 
Gemeinen von der Einkommensteuer, 
. nachträgliche Genehmigung der Verordnung vom 7. November 1914 
über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen Geld- 
forderungen des öffentlichen Rechts, 
Gesetz über die Verwendung des Sparkassenausgleichsfonds, 
Uebernahme von Aktien der Kriegskreditbank für das Fürstentum 
Reuß j. L., 
Gesetz, betreffend Aenderung des Nachtragsgesetzes zum Verfassungs- 
gesetz vom 9. November 1893, 
haben sämtlich durch Entgegennahme der Erklärungen des Landtags beziehungsweise 
durch Unsere Genehmigung der von dem VLandtage beschlossenen Abänderungen 
und Zusätze ihre Erledigung gefunden. Die Gesetze werden, soweit solches nicht 
bereits geschehen, demnächst zur Veröffentlichung gebracht werden. 
Zu Beurkundung dessen haben Wir gemäß § 90 der Verfassungsurkunde 
gegenwärtigen 
Landtagsabschied 
ausfertigen lassen und unter Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Hoöchst- 
eigenhändig vollzogen. 
Schloß Osterstein, den 21. Januar 1915. 
Kraft Höchster Vollmacht: 
(L. S.) Elise. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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