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die Erhaltung der Verglasung in den Feustern, Glastüren, Glas-
wänden und Oberlichtern, in letzteren jedoch nur, soweit die Ober=
lichter nicht als ein Teil des Daches anzusehen sind; die durch den
fortgesetzten gewöhnlichen Gebrauch bedingten Ausbesserungen kleiner
Schäden an Fenstermarkisen, Fensterjalousien, sofern nicht das Be-
dlirfnis vollständiger Erneuerung oder Erneuerung der Haupt-
bestandteile, wie der Leinwandbezüge und Schnilre bei den Markisen,
der Gurtbänder, Zwischenbänder, Rollen und Schnüre bei den
Jalousien, anzuerkennen ist;
das Abnehmen und Wiedereinsetzen der Doppelfenster, das
Abnehmen und Wiederbefestigen der Fenstermarkisen, Fenster-
jalousien, der Schutzzelte über den Balkons, der Zuggardinen an
den Veranden, der Zeltdecken und Vorhänge der Altane und
anderer dergleichen Schutzvorrichtungen;
das Ausbrennen und Fegen der Schornsteine nebst der Reinigung
der Heizkörper und ihrer Feuerzüge von Ruß, Asche und Schlacken;
s. auch § 16 Ziffer 2;
die Reinigung der Oefen, Kochherde, Bratöfen, Kesselfenerungen,
Koch= und Backapparate sowie der Waschkessel und die durch den
fortgesetzten Gebrauch nötig gewordenen Ausbesserungen, jedoch unter
Ausschluß ihrer Erneuerung und ihres Umsetzens (§ 15 Ziffer 2);
dagegen sind die Rosteinrichtungen vollständig zu erhalten und zu
erneuern:
. die Anbringung und Unterhaltung von Dichtungsmitteln an Türen
und Fenstern;
die Unterhaltung der Beschläge und Schlösser an Türen
und Fenstern, sofern das Bedürfnis nur einzelne Teile betrifft
und nicht eine Erneuerung des Gesamtbeschlages oder des ganzen
Schlosses erforderlich ist;
ferner die Unterhaltung der Klingelleitungen und ähulicher
Vorrichtungen (6 15 Ziffer 4);
der Anstrich der inneren Türen und Fenster, der Wandtäfelungen,
hölzerner Verschläge und Wandschränke, soweit einzelne durch den
Gebrauch abgenutzte Stellen eine Wiederherstellung der Farben-
decke erfordern und das Bedlirfnis eines neuen Anstrichs des ge-
samten Gegenstandes nicht anzuerkennen ist G 15, Ziffer 3);