Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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die Erhaltung der Verglasung in den Feustern, Glastüren, Glas- 
wänden und Oberlichtern, in letzteren jedoch nur, soweit die Ober= 
lichter nicht als ein Teil des Daches anzusehen sind; die durch den 
fortgesetzten gewöhnlichen Gebrauch bedingten Ausbesserungen kleiner 
Schäden an Fenstermarkisen, Fensterjalousien, sofern nicht das Be- 
dlirfnis vollständiger Erneuerung oder Erneuerung der Haupt- 
bestandteile, wie der Leinwandbezüge und Schnilre bei den Markisen, 
der Gurtbänder, Zwischenbänder, Rollen und Schnüre bei den 
Jalousien, anzuerkennen ist; 
das Abnehmen und Wiedereinsetzen der Doppelfenster, das 
Abnehmen und Wiederbefestigen der Fenstermarkisen, Fenster- 
jalousien, der Schutzzelte über den Balkons, der Zuggardinen an 
den Veranden, der Zeltdecken und Vorhänge der Altane und 
anderer dergleichen Schutzvorrichtungen; 
das Ausbrennen und Fegen der Schornsteine nebst der Reinigung 
der Heizkörper und ihrer Feuerzüge von Ruß, Asche und Schlacken; 
s. auch § 16 Ziffer 2; 
die Reinigung der Oefen, Kochherde, Bratöfen, Kesselfenerungen, 
Koch= und Backapparate sowie der Waschkessel und die durch den 
fortgesetzten Gebrauch nötig gewordenen Ausbesserungen, jedoch unter 
Ausschluß ihrer Erneuerung und ihres Umsetzens (§ 15 Ziffer 2); 
dagegen sind die Rosteinrichtungen vollständig zu erhalten und zu 
erneuern: 
. die Anbringung und Unterhaltung von Dichtungsmitteln an Türen 
und Fenstern; 
die Unterhaltung der Beschläge und Schlösser an Türen 
und Fenstern, sofern das Bedürfnis nur einzelne Teile betrifft 
und nicht eine Erneuerung des Gesamtbeschlages oder des ganzen 
Schlosses erforderlich ist; 
ferner die Unterhaltung der Klingelleitungen und ähulicher 
Vorrichtungen (6 15 Ziffer 4); 
der Anstrich der inneren Türen und Fenster, der Wandtäfelungen, 
hölzerner Verschläge und Wandschränke, soweit einzelne durch den 
Gebrauch abgenutzte Stellen eine Wiederherstellung der Farben- 
decke erfordern und das Bedlirfnis eines neuen Anstrichs des ge- 
samten Gegenstandes nicht anzuerkennen ist G 15, Ziffer 3);
	        
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