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inhaber deshalb, wenn er ihn aus eigenem Belieben bewirkt,
keinen Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse erwirbt;
die Reinigung der Höfe nebst den zu den Hofpumpen gehörigen
Brunnenkesseln und der Abtritte, die Fürsorge für den Schuß
der Brunnen und Abortaulagen gegen das Einfrieren, sowie das
Auftauen solcher Anlagen, wenn nicht nach Ortsgebrauch diese
Arbeiten durch den Hauseigentümer bewirkt werden, ferner die
Reinigung der Straßen (Fahrdamm, Rinnstein, Bürgersteig) vor
den Häusern, insoweit durch ortspolizeiliche Vorschrift oder Orts-
gebrauch die Reinigung oder der Ersatz der Reinigungskosten oder
die Entrichtung einer Abgabe dafür nicht den Hauseigentümern,
sondern den Wohnungsinhabern als solchen auferlegt ist
die Reinigung der zu der Dienst= bezw. Mietwohnung be-
sonders gehörigen, von dem Inhaber ausschließlich benutzten Abort-
und Senkgruben: der Mülll= und Aschegruben oder Kästen: siehe
auch § 15 Ziffer 9;
die Erleuchtung der Zugänge zu den Dienst= bezw. Mietwohnungen,
wic Flure, Gänge, Treppen u. s. w., und zwar gleichviel ob die
Beleuchtung infolge ortspolizeilicher Vorschrift oder Anordnung
der Verwaltung stattzufinden hat und ob im ersteren Falle für
ihre Ausführung der Hauseigentümer oder der Wohnungsinhaber
haftbar gemacht ist.
Bei einem gemeinsamen Gebrauche von Näumen und Anlagen zu mehreren
Dienst= bezw. Mietwohnungen werden die Kosten nach Bestimmung der Aufsichts-
behörde anteilig von jedem Inhaber getragen.
Gehören zu einer Dienst= bezw. Mietwohnung Pferde= oder sonstige Vieh-
ställe, so liegt dem Inhaber die Unterhaltung der ihm überwiesenen Krippen,
Raufen, Strenklappen, Futterkasten, Stand= und Trennbäume und dergleichen
ob. Im übrigen finden die Vorschriften für die eigentlichen Wohnräume auch
auf die Stallungen entsprechend Amwendung.
VII. Unterhaltung durch den Staat.
*E 15.
Soweit die Kosten der Unterhaltung von Dienst= bezw. Mietwohnungen
nicht dem Inhaber auferlegt sind, fallen sie der Staatskasse zur Last; ins-
besondere treffen die letztere:
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