Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

271 
inhaber deshalb, wenn er ihn aus eigenem Belieben bewirkt, 
keinen Anspruch auf Entschädigung aus der Staatskasse erwirbt; 
die Reinigung der Höfe nebst den zu den Hofpumpen gehörigen 
Brunnenkesseln und der Abtritte, die Fürsorge für den Schuß 
der Brunnen und Abortaulagen gegen das Einfrieren, sowie das 
Auftauen solcher Anlagen, wenn nicht nach Ortsgebrauch diese 
Arbeiten durch den Hauseigentümer bewirkt werden, ferner die 
Reinigung der Straßen (Fahrdamm, Rinnstein, Bürgersteig) vor 
den Häusern, insoweit durch ortspolizeiliche Vorschrift oder Orts- 
gebrauch die Reinigung oder der Ersatz der Reinigungskosten oder 
die Entrichtung einer Abgabe dafür nicht den Hauseigentümern, 
sondern den Wohnungsinhabern als solchen auferlegt ist 
die Reinigung der zu der Dienst= bezw. Mietwohnung be- 
sonders gehörigen, von dem Inhaber ausschließlich benutzten Abort- 
und Senkgruben: der Mülll= und Aschegruben oder Kästen: siehe 
auch § 15 Ziffer 9; 
die Erleuchtung der Zugänge zu den Dienst= bezw. Mietwohnungen, 
wic Flure, Gänge, Treppen u. s. w., und zwar gleichviel ob die 
Beleuchtung infolge ortspolizeilicher Vorschrift oder Anordnung 
der Verwaltung stattzufinden hat und ob im ersteren Falle für 
ihre Ausführung der Hauseigentümer oder der Wohnungsinhaber 
haftbar gemacht ist. 
Bei einem gemeinsamen Gebrauche von Näumen und Anlagen zu mehreren 
Dienst= bezw. Mietwohnungen werden die Kosten nach Bestimmung der Aufsichts- 
behörde anteilig von jedem Inhaber getragen. 
Gehören zu einer Dienst= bezw. Mietwohnung Pferde= oder sonstige Vieh- 
ställe, so liegt dem Inhaber die Unterhaltung der ihm überwiesenen Krippen, 
Raufen, Strenklappen, Futterkasten, Stand= und Trennbäume und dergleichen 
ob. Im übrigen finden die Vorschriften für die eigentlichen Wohnräume auch 
auf die Stallungen entsprechend Amwendung. 
VII. Unterhaltung durch den Staat. 
*E 15. 
Soweit die Kosten der Unterhaltung von Dienst= bezw. Mietwohnungen 
nicht dem Inhaber auferlegt sind, fallen sie der Staatskasse zur Last; ins- 
besondere treffen die letztere: 
–—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.