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1. die Beseitigung aller Schäden, welche von Naturereignissen, wie
Gewittern, Stülrmen, Hagelschlag, Erdbeben und dergleichen an-
gerichtet sind;
die notwendige Erneuerung von Hauptbestandteilen der Feuerungen
und Heizungen, namentlich von Heiztüren, Rauchröhren, Koch-
platten, Einsatzkasten zu den Aschelöchern der Kochherde, Kacheln
und metallenen Muffeln oder Einsätzen der Bratöfen, insofern die
Notwendigkeit der Erneuerung nicht durch fahrlässigen Gebrauch
veranlaßt ist (§ 14 Ziffer 3 und 9);
die Erneuerung des Anstrichs und der Tapezierung von Wänden
und Decken, insofern es sich um eine Erneuerung der ganzen
Decke oder der sämtlichen Wände handelt (6 14 Ziffer 7);
die Unterhaltung und Ernenerung von plastischen Aus-
stattungen sowie des Anstrichs der äußeren Türen, Doppeltüren,
Tore, Fenster, Doppelfenster, Fensterbretter, der inneren und
äußeren Fensterläden (auch Rolläden) auf beiden Seiten, desgleichen
des Anstrichs der inneren Türen und Fenster, der Wandtäfelungen,
hölzernen Verschläge und Wandschränke, wenn das Bedürfnis sich
nicht auf einzelne schadhafte Stellen beschränkt (5 14 Ziffer 5):
das Verkitten der Scheiben außer dem im § 14 Ziffer #
vorgesehenen Falle:
die Erneuerung von Hauptbestandteilen der Klingelleitungen und
ähnlicher Vorrichtungen;)
die Unterhaltung und Ernenerung von Garten= und Hofbewehrungen
einschließlich der Pforten, Torwege und Tore;
die Unterhaltung und Erneuerung des zur Erhaltung der Fuß-
böden dienenden Anstrichs, wenn das Bedürfnis sich nicht auf
einzelne schadhafte Stellen beschränkt GG 14 Ziffer 6) und das
damit verbundene Kitten der Fugen:
die sonst nach § 13 dem Wohnungsinhaber obliegende Unterhaltung
der davon betroffenen Gegenstände in allen den Fällen, in welchen
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!) Die Beschafiung und m der zum — Nochen. Backen, Waschen und dergleichen
r Geräte trisst ausschließlich den Wohnungoin
Die lanfende Unterhaltung elektrischer gohetar. ist Sache der Staatslasse nur für die
Aerösentanoneräue wozu in diesem Falle auch Küchen-., Plätt und andere derartige Wintschaftsrämne
#ie Diener. und Mädchenstuben gehören, während sie für die übrigen gewöhnlichen Wohnräume dem
E zur Last sallen (vergl. 19).