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hölzernen Verschläge und Wandschränke sowie für Beschaffung und Unterhaltung
von Klingelleitungen und ähnlichen Vorrichtungen von der Staatskasse getragen.
8 20.
Gehört zu Dienstwohnungen, deren Inhabern eine Repräsentation obliegt,
ein Garten, so fällt seine Unterhaltung der Staatskasse zur Last. Welche Dienst-
wohnungen hierher zu rechnen sind, wird durch das Fürstliche Ministerium bestimmt.
Die Beschaffung und Unterhaltung von Gartenmöbeln und ggerätschaften
ist Sache des Inhabers der Dienstwohnung, desgleichen die Beschaffung und
Unterhaltung von Markisen und von sonstigen zum Schutze gegen die Witterung
dienenden Vorrichtungen an Gartenveranden und Gartenhäusern.
IX. Dienst= bezw. Mietwohnungen in gemieteten Räumen.
5 21.
Auf Dienst= oder Mietwohnungen, welche vom Staat gemietet sind, finden
diese Vorschriften nur insoweit Anwendung, als die besonderen Verhältnisse des
einzelnen Falles, insbesondere der abgeschlossene Mietvertrag, es gestatten.
In Betreff der Instandhaltung usw. der Dienstwohnungen dürfen durch den
Mietvertrag dem Vermieter zugunsten der Dienstwohnungsinhaber keine Ver-
pilichtungen uertegt werden, welche über das Waß der vom Staate hinsichtlich
(88 15, 17)
hinausgehen.
Sind hingegen von der Behörde in dem Mietvertrage besondere Ver-
pflichtungen hinsichtlich der Unterhaltung der Räume oder ihrer Zubehörungen
übernommen, so hat der Wohnungsinhaber für Erfüllung solcher Verabredungen
in der Regel nur insoweit aufzukommen, als Verpflichtungen gleicher Art den
Inhaber einer Dienst= bezw. Mietwohnung in einem Staatsgebäude treffen würden,
während alle weitergehenden Verpflichtungen dem Staate zur Last fallen.
Die nähere Festsetzung hierüber bleibt im Einzelfalle dem Fürrstlichen
Ministerium vorbehalten.
8 22.
Bei Dienst= bezw. Mietwohnungen in angemieteten Räumen darf die Auf-
nahme eines Bestandsverzeichnisses (6 5) unterbleiben, sofern der Mietvertrag
die erforderlichen Angaben in ausreichender Uebersichtlichkeit enthält.