Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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8. 
Angehörige der vertragschließenden Staaten, die beim Betriebe der Eisen- 
bahn im Gebiete eines der anderen vertragschließenden Staaten angestellt werden, 
erleiden dadurch keine Aenderung ihrer Staatsangehörigkeit. 
Die Beamten der Bahn sind hinsichtlich der Disziplin lediglich ihren 
Dienstvorgesetzten und den zuständigen Königlich Sächsischen Aufsichtsbehörden, 
im übrigen aber den Gesetzen des Staates unterworfen, in dem sie ihren 
Wohnsitz haben. 
Bei der Besetzung der Stellen der im Gebiete des Großherzogtums 
Sachsen-Weimar-Eisenach oder des Fürstentums Reuß j. L. zu stationierenden 
unteren Beamten soll bei sonst gleicher Eignung auf Angehörige des betreffenden 
Staates besondere Rücksicht genommen werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser 
Vertrag 
in drei Ausfertigungen hergestellt und von den Bevollmächtigten vollzogen worden. 
So geschehen zu Leipzig am 20. Februar 1915. 
(I. S.) v. Hinüber. (I. S.) v. Leipzig. 
(L. S.) Or. Unteutsch. (L. S.) Friedrich.
	        
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