Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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g 20. 
Ueber die Gültigkeit und Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet mit 
Vorbehalt der Prilfung des Landtags (vergl. § 25) zunächst der Wahlvorstand 
des Bezirks nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den 
Landtag dem Protokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt der Vor- 
steher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke solange versiegelt, bis der Landtag 
die Wahl definitiv gültig erklärt hat. 
8 21. 
Die Wahlen der Abgeordneten sind im ganzen Fürstentum an dem von 
dem Ministerium bestimmten Tage von vormittags 10 Uhr bis nachmittags 6 Uhr 
vorzunehmen. 
Die Wahlvorsteher, bezüglich Wahlkommissare veröffentlichen diesen Tag 
in ihren Wahlbezirken bezüglich Wahlkreisen in ortsilblicher Weise, bezüglich 
durch die Lokalblätter sofort nach geschehener Anberaumung und bestimmen dabei 
die Wahllokale. 
8 22. 
Das Ministerium ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht durch 
das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein Wahlreglement. 
8 23. 
Die gewählten Abgeordneten werden durch den betreffenden Wahl- 
kommissar von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntnis gesetzt und 
haben sich binnen acht Tagen vom Tage der Behändigung dieser Notifikation 
an gegen letzteren über Annahme oder Ablehnung der Wahl ebenfalls schriftlich 
zu erklären. 
Ist jemand gleichzeitig in verschiedenen Wahlkreisen gewählt, so hat 
er sich zu erklären, von welchem dieser Wahlkreise er die Wahl an- 
nehmen will. 
Eine Annahmeerklärung unter Protest oder unter Vorbehalt oder Still- 
schweigen innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist gilt als Ablehnung und hat 
eine neue Wahl zur Folge.
	        
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