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g 20.
Ueber die Gültigkeit und Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet mit
Vorbehalt der Prilfung des Landtags (vergl. § 25) zunächst der Wahlvorstand
des Bezirks nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den
Landtag dem Protokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt der Vor-
steher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke solange versiegelt, bis der Landtag
die Wahl definitiv gültig erklärt hat.
8 21.
Die Wahlen der Abgeordneten sind im ganzen Fürstentum an dem von
dem Ministerium bestimmten Tage von vormittags 10 Uhr bis nachmittags 6 Uhr
vorzunehmen.
Die Wahlvorsteher, bezüglich Wahlkommissare veröffentlichen diesen Tag
in ihren Wahlbezirken bezüglich Wahlkreisen in ortsilblicher Weise, bezüglich
durch die Lokalblätter sofort nach geschehener Anberaumung und bestimmen dabei
die Wahllokale.
8 22.
Das Ministerium ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht durch
das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein Wahlreglement.
8 23.
Die gewählten Abgeordneten werden durch den betreffenden Wahl-
kommissar von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntnis gesetzt und
haben sich binnen acht Tagen vom Tage der Behändigung dieser Notifikation
an gegen letzteren über Annahme oder Ablehnung der Wahl ebenfalls schriftlich
zu erklären.
Ist jemand gleichzeitig in verschiedenen Wahlkreisen gewählt, so hat
er sich zu erklären, von welchem dieser Wahlkreise er die Wahl an-
nehmen will.
Eine Annahmeerklärung unter Protest oder unter Vorbehalt oder Still-
schweigen innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist gilt als Ablehnung und hat
eine neue Wahl zur Folge.