Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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8 24. 
Die Kosten für die Druckformulare zu den Wählerlisten und Wahl- 
protokollen und an Portis für die Korrespondenz bei der Ermittelung des 
Wahlergebnisses in den einzelnen Wahlkreisen werden von der Staatskasse, alle 
übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen. 
9 25. 
Die Entscheidung über die formelle und materielle Gültigkeit und Un- 
hültigkeit der Wahlen steht dem Landtage zu.
	        
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