Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

Anzeige- 
pflicht 
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der Form der Grundstücke (Teilung, Vereinigung von Parzellen 
u. a. m.), 
des Bestandes von Grundstücken (Neuentstehung, Vergrößerung, 
Verkleinerung, Vernichtung von Parzellen durch Naturereignisse), 
in der Kulturart und Zweckbestimmung der Grundstlcke, 
infolge von Neubauten, Umbauten, Anbauten, Abbruch oder Ver- 
nichtung von Gebänden, Festsetzen von Fluchtlinien usw., 
der Steuerpflicht, 
. des Bestandes der Flur durch Verlegung von Flur= und Landes- 
grenzen, 
der Vermarkung von Laudes-, Flur= und Eigentumsgrenzen, 
. infolge der Berichtigung von Fehlern, welche nachträglich im Ver- 
messungswerke gefunden werden. 
Dagegen sind 
11. Bauwerke und Anlagen, welche nur topographisch von Bedeutung 
sind (Denkmäler, Brücken, öffentliche Brunnen u, dergl.) lediglich 
in der Flurkarte zu vermerken. 
* 12. 
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, unter Beifügung der Besitzstands- 
verzeichnisse alle im § 11 aufgeführten Aenderungen ihres Grundbesitzes dem 
Kotasteramte anzuzeigen und die Kosten der Berichtigung der Katasterunterlagen 
Bei Eigentumsveränderungen, die dem Grundbuchamte oder einem Notar, 
und bei Bauveränderungen, die der Baupolizeibehörde augezeigt sind, ist eine 
weitere Anzeige an das Katasteramt nicht erforderlich. 
W 13. 
Außer den Eigentlimern und den Grundbuchämtern sind zur Mitteilung 
aller bekannt gewordenen Veränderungen verpflichtet: 
1. die Feldgeschworenen, insbesondere bezüglich der unter § 11 
Ziff. 4, 5, 6 und 11 aufgeführten Aenderungen, 
2. die Baupolizeibehörden bezüglich der Aenderungen unter § 11 Ziff. 6, 
3. die Vorstände von Gemeinden mit neu katastrierten Fluren nach 
Maßtgabe der getroffenen Vereinbarungen und Ortsgesetze.
	        
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