Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

Spaltplãne 
und Kataster, 
nachträge. 
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5. Diese haben die dort verwahrte Ausfertigung des Katasters mit 
den Besitzstandsverzeichnissen in Uebereinstimmung zu bringen und 
sodann letztere an die Eigentümer gelangen zu lassen. 
§ 18. 
Veränderungen nach § 11 Ziff. 3 bis 6 können sowohl auf Antrag wie 
von Amts wegen eingetragen werden. 
Sie mlissen stets in einem Katasternachtrage nachgewiesen sein, in welchem 
der alte und neue Zustand gegenübergestellt werden. 
#. 
Ist zugleich mit einer derartigen Veränderung eine Eigentumsübertragung 
beabsichtigt, so ist dem Antragsteller der Katasternachtrag auszuhändigen nebst 
einer Kopie oder Vergrößerung der Flurkarte (Spaltplan), aus dem die Ver- 
änderung ersichtlich ist. 
8 20. 
Veränderungen nach § 19 sind zunächst nur in dem Flurbuche und der 
Flurkarte nachzutragen. Die Nachtragung im Kataster erfolgt erst auf die 
Anzeige des Grundbuchamts über die erfolgte Eigentumsübertragung. 
8 21. 
Der Spaltplan ist innerhalb Jahresfrist beim Grundbuchamte oder Notar 
einzureichen und die Verlautbarung der in ihm nachgewiesenen Eigentums- 
veränderungen zu beantragen, andernfalls verliert er seine Gültigkeit. Die Dauer 
der Gilltigkeit ist auf dem Spaltplane zu vermerken. 
8 22. 
Ist binnen Jahresfrist die Benachrichtigung des Grundbuchamtes über 
die erfolgte Umschreibung nicht eingegangen, so ist der derzeitige Eigentümer des 
betreffenden Grundstücks vom Katasteranmite zu einer Erklärung darliber aufzu- 
fordern, ob und wann die Eigentumsübertragung im Grundbuche erfolgen soll. 
Soll sie noch erfolgen und stehen ihr Hindernisse nicht im Wege, so ist 
seitens des Katasteramtes die Gültigkeit des Spaltplans zu verlängern. 
Eine Verlängerung der Gültigkeit über zwei Jahre hinaus findet nur 
ausnahmsweise statt.
	        
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