Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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*l 28. 
Bilden mehrere Flurbuchsnummern, die zu verschiedenen Grundbuchblättern 
gehören, örtlich ein untrennbares Ganzes, so ist bei den betreffenden Parzellen 
im Kataster und Besitzstandsverzeichnis zu vermerken: „Bildet mit Parzelle 
Nr. Bl. eine unteilbare Einheit.“ 
8 20. 
Mitieilung Die Gerichte des Fürstentums haben dem Katasteramte von allen rechts- 
serichicher kräftig gewordenen Entscheidungen über die Feststellung von Grenzen und des 
icheidungen. Eigentmmsrechts an Grundstücken Nachricht zu geben. 
Soweit infolge einer solchen Entscheidung eine Berichtigung des Katasters 
notwendig ist, ist sie auch ohne Antrag der Beteiligten vorzunehmen. 
* 320. 
Kulturver Aenderungen nach § 11 Ziffer 5 sind vorzunehmen auf Grund der Mit- 
ldermunen teilung der Feldgeschvorenen und der eigenen Wahrnehmung der Katasterbeamten. 
Aendermgen durch Umwandlung von Acker in Wiese und umgekehrt 
sind nicht nachzutragen, dagegen Einzäunung von Grundstücken zum Zwecke von 
Gartenkulturanlagen u. dergl., Anlage von Straszen und ähnliche dauernde 
Aenderungen. 
#1. 
ndersunnen Aenderungen nach § 11 Ziffer 6 haben die Baupolizeibehörden unter 
Beifligung der Bauakten, sobald sie entbehrlich sind, nach Erteilung des Schluß- 
abnahmescheins dem Katasteramte mitzuteilen. Dieses führt die Banveränderungs- 
listen danach weiter, macht durch Vernehmung des Besitzers die notwendigen 
Feststellungen und trägt dann die Veränderungen in die Bücher ein. 
Ebenso haben die Baupolizeibehörden ein Exemplar endgilltig genehmigter 
Bebauungspläne sowie Ortsbaugesetze dem Katasteramte zur Kenntnisnahme 
mitzuteilen. 
* 32. 
Alle Grundeigentümer sind zur Auskunfterteilung verpflichtet, auch kann 
sich das Katasteramt der Mitwirkung der Gemeindebehörden zu den notwendigen 
Ermittelungen bedienen. 
Bei Neu= und Umbauten von weniger als 200 ¾ Bauwert, sowie bei 
Bauten nicht dauernden Charakters findet eine Berichtigung des Katasters nicht statt.
	        
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