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*l 28.
Bilden mehrere Flurbuchsnummern, die zu verschiedenen Grundbuchblättern
gehören, örtlich ein untrennbares Ganzes, so ist bei den betreffenden Parzellen
im Kataster und Besitzstandsverzeichnis zu vermerken: „Bildet mit Parzelle
Nr. Bl. eine unteilbare Einheit.“
8 20.
Mitieilung Die Gerichte des Fürstentums haben dem Katasteramte von allen rechts-
serichicher kräftig gewordenen Entscheidungen über die Feststellung von Grenzen und des
icheidungen. Eigentmmsrechts an Grundstücken Nachricht zu geben.
Soweit infolge einer solchen Entscheidung eine Berichtigung des Katasters
notwendig ist, ist sie auch ohne Antrag der Beteiligten vorzunehmen.
* 320.
Kulturver Aenderungen nach § 11 Ziffer 5 sind vorzunehmen auf Grund der Mit-
ldermunen teilung der Feldgeschvorenen und der eigenen Wahrnehmung der Katasterbeamten.
Aendermgen durch Umwandlung von Acker in Wiese und umgekehrt
sind nicht nachzutragen, dagegen Einzäunung von Grundstücken zum Zwecke von
Gartenkulturanlagen u. dergl., Anlage von Straszen und ähnliche dauernde
Aenderungen.
#1.
ndersunnen Aenderungen nach § 11 Ziffer 6 haben die Baupolizeibehörden unter
Beifligung der Bauakten, sobald sie entbehrlich sind, nach Erteilung des Schluß-
abnahmescheins dem Katasteramte mitzuteilen. Dieses führt die Banveränderungs-
listen danach weiter, macht durch Vernehmung des Besitzers die notwendigen
Feststellungen und trägt dann die Veränderungen in die Bücher ein.
Ebenso haben die Baupolizeibehörden ein Exemplar endgilltig genehmigter
Bebauungspläne sowie Ortsbaugesetze dem Katasteramte zur Kenntnisnahme
mitzuteilen.
* 32.
Alle Grundeigentümer sind zur Auskunfterteilung verpflichtet, auch kann
sich das Katasteramt der Mitwirkung der Gemeindebehörden zu den notwendigen
Ermittelungen bedienen.
Bei Neu= und Umbauten von weniger als 200 ¾ Bauwert, sowie bei
Bauten nicht dauernden Charakters findet eine Berichtigung des Katasters nicht statt.