Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

V 
Bauplätze. 
Eimrint der 
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hängig ist von der Beschaffenheit der Gebäude und der aus dem 
ebenfalls anliegenden Verzeichnisse sich ergebenden Klassenziffer des 
betreffenden Orts oder Ortsteiles. 
Das Ergebnis sind die auf den Neuban zu legenden 
Steuereinheiten. 
Ueberschreitet der Wert einer Steuereinheit den Betrag von 80 .4, 
so ist die Steuer soweit zu erhöhen, daß der Wert der einzelnen 
Einheit auf diesen Betrag sinkt. 
Gebäude, die ihrer Besonderheit wegen in den Klassifikationstarif 
nicht passen, sind lediglich nach ihrem Neubauwerte einzuschätzen, 
wobei eine Steuereinheit mit 80 Wert angenommen wird. 
— 
8 46. 
Die Aenderung von Klassenziffern der Ortschaften oder Ortsteile ist nur 
nach Gehör des Gemeindevorstandes und mit Genehmigung des Ministeriums 
zulässig. 
Die bisher eingeschätzten Stenerobjekte verbleiben aufhrem alten Steuersatze. 
8 47. 
Der Grund und Boden von Hausgrundstücken, die nicht mehr als zwölf 
Ar Fläche enthalten, sind bei einem Werte von mehr als 3 ./4 für das Quadrat- 
meter in die erste Gartenklasse, bei einem Werte von 1,50 bis 3 .4 in die zehnte 
Gartenklasse, bei noch niedrigerem Werte in die höchste Gartenklasse der betreffenden 
Ortschaft einzuschätzen. 
Noch nicht mit Gebäuden besetzte Bauplätze im Werte von 6 .4 und 
darüber für das Quadratmeter sind stets in die erste Gartenklasse einzuschätzen, 
auch wenn sie größer als zwölf Ar sind. 
* 48. 
Die Steuer von neu errichteten Gebäuden ist von dem Vierteljahrsersten 
Steuervslichiab zu erheben, vor dem das Gebäude bewohnbar wird. 
Gebäuden. 
*W 19. 
Erfolgt die Einschätzung eines Gebäudes auf Antrag des Eigentümers 
vor der Fertigstellung, so ist im Kataster und Besitzstandsverzeichnis ein ent- 
sprechender Vermerk zu machen (im Aufbau eingeschätzt am ).
	        
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