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das Katasterblatt, auf dem die Parzelle bisher geführt wurde,
das Grundbuchblatt, zu dem sie jetzt gehört,
die bisherigen Grundsteuern, auf ganze Einheiten abgerundet,
die Grundstücksbeschreibung nach Kulturart, Lage, in Ortschaften
auch Straßenbezeichnung, Hausnummer und etwaige besondere
Benennungen,
4. den grundbuchlichen Eigentümer,
die Gesamtfläche und die Fläche der einzelnen Kulturarten.
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8 56.
Die auf der Parzelle befindlichen Gebäude- und Hofflächen sind in einer
Fläche zusammzufassen.
Die Gebäunde jeder Wirtschaftseinheit bezw. Flurbuchsnummer sind in
einer besonderen Gebäudebeschreibung, die nach Hausnummern zu ordnen ist und
die Versicherungstaxe und die Versicherungsanstalt enthalten soll, unter laufenden
Buchstaben nachzuweisen.
§ 57.
Vorlegung Der Entwurf des neuen Flurbuchs und die neue Flurkarte sind jedem
ene, einzelnen Eigentilmer oder seinem Bevollmächtigten unter Zuhilfenahme der
erbebnsse n Besizstandsvereichnisse im Beisein mindestens eines Feldgeschworenen oder des
Gemeindevorstandes vorzulegen und an der Hand der alten Kataster und Besitz-
standsverzeichnisse zu prüfen.
Bei dieser Prüfung sind auf der neuen Flurkarte die einzelnen Flurbuchs-
nummern aufzusuchen und die Zugehörigkeit der angrenzenden Parzellen zu er-
mitteln, sowie ihre neuen und alten Nummern und deren Lagebezeichnung fest-
zustellen.
Die Prlifung des Flurbuchsentwurfs hat sich auch auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Eigentümernamen zu erstrecken. Bei Abweichungen von den
Grundbuchangaben ist der Name des jetzigen Besitzers genau festzustellen.
zei dieser Gelegenheit ist auch zu prüfen, imwieweit die Zusammen=
schreibung mehrerer einem Eigentümer gehörigen Parzellen oder Katasterblätter
möglich ist.
In die vorgelegten Besitzstandsverzeichnisse hat der Katasterbeamte die
neuen Nummern der Parzellen unter Beifügung seines Namenszuges in farbiger
Tinte einzutragen; sonstige Eintragungen in die Besitzstandsverzeichnisse dürfen
nicht gemacht werden. Die Verzeichnisse sind tunlichst alsbald zurülckzugeben.
Vele eten.