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900 4 nach zwölfjähriger Dienstzeit,
1150 „ „ fllufzehnjähriger „ ,
1350 „ „ achtzehnjähriger „ ,
1600 „ „ einundzwanzigjähriger „ „
1800 „ „ vierundzwanzigjähriger „
Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf die bis.
zum 1. April 1913 zurülckgelegten Altersstufen.
2.
Der § 2 Abs. 3 des obenerwähnten Gesetzes vom 30. März 1905 —
Gesetzsammlung Bd. XXV S. 192 — erhält folgende Fassung:
Die Dienstzeit, das Besoldungsdienstalter, beginnt mit der
ständigen Anstellung im Schuldienste. Erreichen Lehrer eine höhere
Dienstaltersstufe am ersten Tage eines Kalendervierteljahres, so ist die
Alterszulage von diesem Tage ab, andernfalls vom ersten Tage des
folgenden Kalendervierteljahres ab zu bewilligen.
Soweit Lehrer nicht am ersten Tage eines Kalenderwierteljahres
angestellt worden sind, ist vom 1. April 1913 an der Beginn der
Dienstzeit derselben in Bezug auf die Gewährung von Alterszulagen
auf den ersten Tag des folgenden Kalenderwierteljahres festzustellen.
3.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1913 in Kraft.
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt das
Ministerium.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unseres landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Ebersdorf, den 25. Juni 19193.
L S) Heinrich XXVII.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.