Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
äußeren Kennzeichen versehen sein (5 16 Abs. 2 des Gesetzes), sie sollen") 
0 zu 12 Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind 
von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der 
sonst kein Keunzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge werden vom 
Staate geliefert; sie sollen“) 12 zu 18 Zentimeter groß und aus undurchsichtigem 
Papier hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten. 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, 
die nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind 
oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstandstische 
getrennten Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimm- 
zettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und der Wahlordnung ist im Wahllokal 
auszulegen. 
§5 10. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher bez. 
Wahlkommissar den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an 
Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder 
bes Wahlvorstandes gegenwärtig sein. 
Der Wahlvorsteher bez. Wahlkommissar und der Protokollführer dürfen 
sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von 
ihnen vorlibergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung 
ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. 
8 20. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen 
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Ausgenommen hiervon sind Diskussionen und Beschlüsse des Wahl- 
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
  
Mit dem Worte sollen“ werden Ordnungsvorschristen gegeben, deren Uebertretung einen 
Mechionacen nicht nach sich zieht. Geringe Abweichungen in der Größe der Stimmzettel und Umschläge 
machen den Stinnzettel nicht ungültig, solange diese Abweichungen nicht als Kennzeichen ausgesaßt 
werden können.
	        
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