Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Wahlvorsteher bez. Wahlkommissar die Abstimmung für geschlossen. Nachdem 
dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. 
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet 
gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit 
von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Stimmen, die den Wählern, bei deren 
Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (6 23 der Wahl- 
ordnung), zusteht, so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im 
Protokolle anzugeben. 
g 26. 
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der 
Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt 
diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag einem 
anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll 
auf, vermerkt dabei jede dem Kandidaten zugefallene Stimme und zählt die 
Stimmen laut. In gleicher Weise flhrt einer der Beisitzer eine Gegenliste. 
Diese Liste ist ebenso wie die in 8 23 erwähnte Gegenliste und die Wählerliste 
(§ 23 der Wahlordnung) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahl- 
vorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen. 
8 26. 
Ungültig sind bei den allgemeinen Wahlen: 
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag 
oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag 
ubergeben worden sind; 
Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind; 
Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind;) 
Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifel- 
haft zu erkennen ist;“) 
— 
* 
P) Insbesondere solche, welche erheblich von der vorgeschriebenen Form und Stärke abweichen. 
½%Ein Stimmzeltel ist gülilg, wenn ein Name durchstrichen und ein anderer Name mit Tinte 
oder Bleiseder über oder unter den durchstrichenen Namen gesetzt ist. Ein Stimmzeitel, welcher außer 
dem Namen des Gewählten ein Gedicht enthält, ist güllig, wenn das Gedicht leinen Namen enthälté. 
Ilt aus dem Stimmzeltel die Person des Gewählten unzweiselhaft zu erlennen, 1% kommt es darauf 
nicht an, ob der Stimmzettel außer dem Zunamen (Familiennamen) auch noch den Vornamen, den 
Wohnort und den Stand des Gewählten enthält. Insbesondere genügt bei Stichwahlen die bloße Au- 
hobe des Zunamens des Gewählten. 
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