Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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6. Stimmzettel, welche auf eine nicht wählbare Person lauten; 
7. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegen- 
über dem Gewählten enthalten. 
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten 
als eine Stimme; in einem Unmschlag enthaltene, auf verschiedene Personen 
lautende Stimmzettel sind ungültig. 
Vorstehende Ungültigkeitsgründe gelten auch für die Wahlen der Höchst- 
besteuerten mit der Modifikation, daß die Stimmzettel nicht mehr als drei 
Namen enthalten dürfen und daß Stimmzettel, auf denen ein Name unleserlich 
oder eine nicht wählbare Person verzeichnet ist oder aus denen sich die Person 
eines der Gewählten nicht unzweifelhaft erkennen läßt, im Betreff der übrigen 
Namen gültig bleiben. 
§ 27. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach § 20 des Gesetzes einer 
Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden 
Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz 
anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. 
Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit 
des Umschlags abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag anzuschließen. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats 
nicht in Anrechnung. 
Tritt bei einer Abstimmung im Wahlvorstande Stimmengleichheit ein, so“ 
gibt die Stimme des Wahlvorstehers bez. des Wahlkommissars den Ausschlag. 
8 28. 
Alle abgegebenen Stimmzettel und Umschläge, welche nicht nach § 27 
der Wahlordnung dem Protokolle beizufilgen sind, hat der Wahlvorsteher bez. 
Wahlkommissar in Papier einzuschlagen und zu versiegeln und so lange auf- 
zubewahren, bis der Landtag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat. 
8 20. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem als Anlage IV 
beigefügten Muster aufzunehmen. 
Hinsichtlich der Wahlen der Höchstbesteuerten erfolgt die Ermittelung des 
Wahlergebnisses durch den Wahlkomissar des unterländischen Bezirks, welchem
	        
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