Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Nach Vollziehung des von den unterzeichneten Beamten der Regierungen 
1) des Königreichs Preußen, 
2) des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 
3) des Herzogthums Sachsen-Meiningen, 
4) des Herzogthums Sachsen-Altenburg, 
5) der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha, 
6) des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, 
7) des Fürstenthums Reuß älterer Linie 
und 
8) des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie 
vereinborten Vertrags üer die Busammenlegung e Landgerichte zu gemein- 
hohen Regierungen 
  
Folgendes beschosf en: 
I. Zur Ausfũhrung des § 5 des ebengedachten Vertrags wird bis auf ander- 
weite Vereinbarung bestimmt: 
1) die Zahl der Geschworenen (§ 86 des Gerichtsverfassungsgesezes) wird 
für den ersten Schwurgerichtsbezirk auf 280, davon 30 Hülfsgeschworene, 
und für den zweiten Schwurgerichtsbezirk auf 230, davon 30 Hüilfs- 
geschworene, festgesetzt. 
2) Im ersten Schwurgerichtsbezirk entfallen von der Zahl von 280 Ge- 
schworenen 
a) auf den Landgerichtsbezirk Gera 85 und von diesen auf das Fürsten- 
thum Neuß jüngerer Linie 64, sowie auf die Gebietstheile des Groß- 
herzogthums 21; 
b) auf die Landgerichtsbezirke Weimar, Altenburg und Rudolstadt je 58; 
die auf den Lanbgerichtsbezirk Rudolstadt entfallenden 58 Geschworenen 
vertheilen sich mit 32 auf das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, 
mit 19 auf den Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Gebietstheil 
und mit 7 auf den Königlich Prenßischen Gebietstheil; 
) auf den Landgerichtsbezirk Greiz 21.
	        
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