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Nach Vollziehung des von den unterzeichneten Beamten der Regierungen
1) des Königreichs Preußen,
2) des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach,
3) des Herzogthums Sachsen-Meiningen,
4) des Herzogthums Sachsen-Altenburg,
5) der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha,
6) des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt,
7) des Fürstenthums Reuß älterer Linie
und
8) des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie
vereinborten Vertrags üer die Busammenlegung e Landgerichte zu gemein-
hohen Regierungen
Folgendes beschosf en:
I. Zur Ausfũhrung des § 5 des ebengedachten Vertrags wird bis auf ander-
weite Vereinbarung bestimmt:
1) die Zahl der Geschworenen (§ 86 des Gerichtsverfassungsgesezes) wird
für den ersten Schwurgerichtsbezirk auf 280, davon 30 Hülfsgeschworene,
und für den zweiten Schwurgerichtsbezirk auf 230, davon 30 Hüilfs-
geschworene, festgesetzt.
2) Im ersten Schwurgerichtsbezirk entfallen von der Zahl von 280 Ge-
schworenen
a) auf den Landgerichtsbezirk Gera 85 und von diesen auf das Fürsten-
thum Neuß jüngerer Linie 64, sowie auf die Gebietstheile des Groß-
herzogthums 21;
b) auf die Landgerichtsbezirke Weimar, Altenburg und Rudolstadt je 58;
die auf den Lanbgerichtsbezirk Rudolstadt entfallenden 58 Geschworenen
vertheilen sich mit 32 auf das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt,
mit 19 auf den Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Gebietstheil
und mit 7 auf den Königlich Prenßischen Gebietstheil;
) auf den Landgerichtsbezirk Greiz 21.