Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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der Societät angehörender Commissarius den Sitzungen der Deputation mit berathender 
Stimme beiwohnen. 
Jusatz zu § 11 am Schluß. 
Die von der Deputation zu beschließenden Abänderungen des Reglements, so- 
weit solche nicht Bestimmungen betreffen, welche nach dem Allerhöchst genehmigten Nach- 
trage vom 24. März 1863 § 140 (Gesetz-Sammlung für 1863, Seite 127) dem 
selbstständigen Beschließungsrechte der Societäts-Deputation unterliegen, werden, bevor 
deren Bestätigung Allerhöchsten Orts beantragt wird, dem Landtage der Provinz 
Sachsen zur Erklärung über sein Einverständniß mitgetheilt. 
Die das Etatssoll enthaltenden Jahres-Rechnungen und die Jahresberichte der 
Societät werden dem Provinzial-Landtage zur Kenntnißnahme mitgetheilt. 
Zusatz zu 8 13 am Schluß. 
Vor Einholung dieser gchrkünng ist die getroffene Wahl dem Landtage der 
Provinz Sachsen zur Erklärung mitzutheilen. 
 
	        
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