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87.
Rangiren.
Das Rangiren der mit Thieren beladenen Wagen ist auf das dringendste
Bedürfniß zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; insbesondere
ist heftiges Anstoßen dabei in jedem Falle zu vermeiden.
88.
Begleitung.
Macht eine Sendung von Großpvieh eine oder mehrere Wagenladungen aus,
so darf dieselbe nicht ohne Begleitung (§ 40 des Betriebs-Reglements für die Eisen-
bahnen Deutschlands) zur Beförderung angenommen werden und ist dann mindestens
für je 3 Wagen ein Begleiter zu stellen.
Bei Transporten zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut brennenden
Laternen versehen sein.
6.
Desinfection.
Die Verpflichtung der Bahnverwaltungen zur Reinigung (Desinfection) der
beuußzten Transportmittel, Geräthschaften, Nampen u. s. w.; regelt sich nach den
Bestimmungen des Gesehes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh-
beförderung auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesehblatt S. 163).
III. Schlußbestimmungen.
8 10.
Den Bahnverwaltungen liegt die Pflicht ob, die Erfüllung der für die Ver-
ladung und Beförderung von lebenden Thieren gegebenen Bestimmungen zu überwachen.
8 11.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 16. Oltober 1879 in Kraft.
Dieselben werden durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich und außerdem von
den Bundesregierungen publizirt.
Für die Herstellung der angeordneten Einrichtungen kann von der Landes-