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Für die Verzinsung und Amortisation sämmtlicher Obligationen gelten folgende
Bestimmungen:
1. Jede Prioritäts-Obligation wird vom 1. Juli 1879 ab jährlich mit 4½ Proz.
bis zu dem Tage, an welchem die Rückzahlung fällig wird, verzinst.
2. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt ganzjährig je am 1. Juli gegen Ein-
lieferung des betreffenden Conpons in Weimar bei der Hauptkasse der Gesellschaft,
außerdem aber auch in Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M.
3. Zinsen, welche innerhalb vier Jahren, vom Tage der Fälligkeit ab, nicht
erhoben werden, sind der Gesellschaftskasse verfallen, die darüber ausgestellten Conpons
sind erloschen und geben keine weiteren Ansprüche an die Gesellschaft.
4. Jeder Zinscoupon ist ungültig, wenn er durchlocht oder die Vorderseite desselben
durchkreuzt oder eine Ecke desselben abgeschnitten ist.
5. Zinscoupons, welche vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist als zu
Grunde gegangen oder abhanden gekommen bei der Direktion der Gesellschaft ange-
meldet worden sind, werden demjenigen, der die Anmeldung zuerst besorgte, oder dessen
Rechtsnachfolger nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgezahlt, sofern nicht der be-
treffende Zinscoupon etwa bereits eingelöst sein sollte.
6. Sämmtliche 8000 Stück Prioritäts-Obligationen werden vom Jahre 1880
ab zum vollen Neunwerthe innerhalb der Zeit bis zum Jahre 1943 nach Maßgabe
des untenstehenden Tilgungsplaues amortisirt.
7. Die Nummern der hiernach alljährlich zur Rückzahlung gelangenden Obli-
gationen werden mittelst einer in Gegenwart eines Beamten des Großherzoglichen
Amtsgerichts Weimar im Laufe des Monats Jannar jeden Jahres vorzunehmenden
Ausloofung gezogen und in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht.
8. Die Rückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am ersten Juli
des betreffenden Jahres in Weimar bei der Hauptkasse der Gesellschaft, außerdem
aber auch in Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M bei den dafür bekannt zu machenden
Firmen und von diesem Tage ab hört die Verzinsung der betreffenden Obligationen
auf. Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der bezeichueten Obligationen nebst
den dazu gehörigen noch nicht fällig gewordenen Coupons sammt Talon. Der Betrag
etwa fehlender Conpons wird vom Kapitale in Abzug gebracht.
9. Obligationen, welche zur Rückzahlung aufgerufen und für welche der Be-
trag nicht innerhalb 10 Jahren nach dem Rückzahlungstermin erhoben wird, verfallen
zu Gunsten der Gesellschaftskasse.