Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Für die Verzinsung und Amortisation sämmtlicher Obligationen gelten folgende 
Bestimmungen: 
1. Jede Prioritäts-Obligation wird vom 1. Juli 1879 ab jährlich mit 4½ Proz. 
bis zu dem Tage, an welchem die Rückzahlung fällig wird, verzinst. 
2. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt ganzjährig je am 1. Juli gegen Ein- 
lieferung des betreffenden Conpons in Weimar bei der Hauptkasse der Gesellschaft, 
außerdem aber auch in Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M. 
3. Zinsen, welche innerhalb vier Jahren, vom Tage der Fälligkeit ab, nicht 
erhoben werden, sind der Gesellschaftskasse verfallen, die darüber ausgestellten Conpons 
sind erloschen und geben keine weiteren Ansprüche an die Gesellschaft. 
4. Jeder Zinscoupon ist ungültig, wenn er durchlocht oder die Vorderseite desselben 
durchkreuzt oder eine Ecke desselben abgeschnitten ist. 
5. Zinscoupons, welche vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist als zu 
Grunde gegangen oder abhanden gekommen bei der Direktion der Gesellschaft ange- 
meldet worden sind, werden demjenigen, der die Anmeldung zuerst besorgte, oder dessen 
Rechtsnachfolger nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgezahlt, sofern nicht der be- 
treffende Zinscoupon etwa bereits eingelöst sein sollte. 
6. Sämmtliche 8000 Stück Prioritäts-Obligationen werden vom Jahre 1880 
ab zum vollen Neunwerthe innerhalb der Zeit bis zum Jahre 1943 nach Maßgabe 
des untenstehenden Tilgungsplaues amortisirt. 
7. Die Nummern der hiernach alljährlich zur Rückzahlung gelangenden Obli- 
gationen werden mittelst einer in Gegenwart eines Beamten des Großherzoglichen 
Amtsgerichts Weimar im Laufe des Monats Jannar jeden Jahres vorzunehmenden 
Ausloofung gezogen und in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht. 
8. Die Rückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am ersten Juli 
des betreffenden Jahres in Weimar bei der Hauptkasse der Gesellschaft, außerdem 
aber auch in Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M bei den dafür bekannt zu machenden 
Firmen und von diesem Tage ab hört die Verzinsung der betreffenden Obligationen 
auf. Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der bezeichueten Obligationen nebst 
den dazu gehörigen noch nicht fällig gewordenen Coupons sammt Talon. Der Betrag 
etwa fehlender Conpons wird vom Kapitale in Abzug gebracht. 
9. Obligationen, welche zur Rückzahlung aufgerufen und für welche der Be- 
trag nicht innerhalb 10 Jahren nach dem Rückzahlungstermin erhoben wird, verfallen 
zu Gunsten der Gesellschaftskasse.
	        
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