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Gesetz,
einen Nachtrag zu § 31 des Gesetzes über Grhehung der Klassen- und
Krassitzirten Einkommensteuer vom 13. April 1874 betreffend,
vom 12. September 1879.
Wir geinrich der Vierzehnte von Golies Gnaden Jüngerer Cinie regierender Fürst
Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, franichfeld, Gera, Schlei; und
Lobenstein elr. etc.
verordnen im Nachtrage zu § 31 des Gesetzes über Erhebung der Klassen= und
klassifizirten Einkommensteuer vom 13. April 1874 (Gesetzf. Bd. XVII. S. 207)
hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
Wenn ein Stenerpflichtiger bei Abgabe einer Declaration wissentlich einen
Theil seines Einkommens verschwiegen oder zu gering angegeben hat, so hat auf
Beschluß des Bezirksausschusses desjenigen Bezirks, in welchem die Stenerverkürzung
ausgeführt oder beabsichtigt worden ist, das betreffende Landrathsamt sowol den Betrag
der etwa nachzuzahlenden Steuer wie den Betrag der zu erlegenden Geldstrafe durch
einen Strafbescheid festzusetzen, welcher den Vorschriften in § 459, Abs. 2 der Straf-
prozeßordnung vom 1. Februar 1877 entsprechen mußz.
82.
Dem Bezirksausschusse stehen bei den auf Grund dieses Beschlusses nothwendigen
Erörterungen alle Befugnisse zu, welche nach § 18 des Gesehes vom 13. April 1874
den Bezirkseinschätungskommissionen eingeräumt sind.
83.
Gegen den Strafbescheid des Landrathsamts findet ein Rechtsmittel im Ver-
waltungswege nicht statt.