Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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5. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungs- 
Gesetze in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Schleiz, den 12. September 1879. 
#. S.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwißz. Dr. Vollert. Engelhardt. 
Gesetz, 
die freien Gerichtstage betreffend, 
vom 12. September 1879. 
Wir hHeinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Züngerer TLinie 
regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Planuen, Herr zu Gretz, Kranich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein etr. etc. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
* 1. 
Es soll bei jedem Amtsgericht ein bestimmter Tag der Woche als freier Ge- 
richtstag fesrgesetzt werden. 
Jedermamn ist es gestattet, unter Angabe seines Anspruchs den Gegner zu dem 
freien Gerichtstage desjenigen Amtsgerichts laden zu lassen, vor welchem der leßtere 
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
8 2. 
Das Gericht hat die Parteien bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 3 
Mark zu dem freien Gerichtstage zu laden und kann bei gleicher Strafe auch ihr per- 
sönliches Erscheinen fordern.
	        
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