126
8 12.
Zu einer amtlichen Thätigkeit außerhalb seines Anitsbezirks ist der Friedens-
richter nur im Falle der Stellvertretung (8 90) befugt.
g 13.
Der Friedensrichter ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes ausge-
schlossen:
1. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung welcher er
zu einer Partei in dem Verhältniß eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten
oder Regreßpflichtigen steht;
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, ver-
schwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seilenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,
auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht
mehr besteht;
4. in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer
Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten be-
rechtigt ist oder gewesen ist.
8 14.
Der Friedensrichter soll die Ausübung seines Amts ablehnen:
1. wenn er der Sprache der Parteien nicht mächtig ist;
2. wenn zur Giltigkeit der Willenserklärung der Parteien dem Gegenstande
nach die gerichtliche oder notarielle Form ausschließlich erfordert wird;
3. wenn die Parteien dem Friedensrichter nicht belannt sind und auch nicht
nachweisen können, daß sie diejenigen sind, wofür sie sich ausgeben;
4. wenn Bedenken gegen die Geschäfts= oder Verfügungsfähigkeit der Parteien
oder gegen die Legitimation der gesetzlichen Vertreter derselben bestehen;
5. wenn eine Partei blind oder taubstumm ist;
6. wenn eine Partei taub oder stumm ist und mit derselben eine schriftliche
Verständigung nicht erfolgen kann.
8 15.
Der Friedensrichter lann die Ausübung seines Amts ablehnen:
1. wenn seine Zuständigkeit lediglich auf der Vereinbarung der Parteien beruht;
2. wenn ihm die streitige Angelegenheit zu weitläusig oder zu schwierig
erscheint. Beschwerde gegen die Ablehnung sindet nicht statt.