Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 38. 
Für das Landgericht ist der über die Bildung des gemeinschaftlichen Land- 
gerichts in Gera abgeschlossene Staatsvertrag maßgebend. 
8 4. 
Das Amtagericht Gera umfaßt die Bezirke der bisherigen Justizämter Gera 1 
und Gera II. 
85. 
Das Amtsgericht Hohenleuben umfaßt den Bezirk des bisherigen Justizamts 
Hohenleuben. 6 
86. 
Das Amtsgericht Schleiz umfaßt den Bezirk des bioherigen Justizamts Schleiz 1 
und ferner die Ortschaften Tanna, Saalburg, Gräfenwarth, Kulm, Mielesdorf, Naila, 
Schilbach, Wernodorf, Zollgrün, Unter= und Oberkoskau, Frankendorf und Willersdorf 
mit den Fluren dieser Ortschaften und den zu dem Oberförster-Revier Saalburg gehörigen, 
in eine Orteflur nicht bereits einbezirkten Grundstücken. 
§7. 
Das Amtsgericht Lobenstein umfaßt die Bezirke der bisherigen Instizämter 
Lobenstein I und Lobenstein II. 
88. 
Das Amtsgericht Hirschberg umfaßt den Bezirk des bisherigen Justizamts 
Hirschberg und ferner die Ortschaften Künsdorf, Seubtendorf, Spielmes und Stelzen 
mit den Fluren dieser Ortschaften. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetze 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Oster stein, den 22. Februar 1879. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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