2
8 38.
Für das Landgericht ist der über die Bildung des gemeinschaftlichen Land-
gerichts in Gera abgeschlossene Staatsvertrag maßgebend.
8 4.
Das Amtagericht Gera umfaßt die Bezirke der bisherigen Justizämter Gera 1
und Gera II.
85.
Das Amtsgericht Hohenleuben umfaßt den Bezirk des bisherigen Justizamts
Hohenleuben. 6
86.
Das Amtsgericht Schleiz umfaßt den Bezirk des bioherigen Justizamts Schleiz 1
und ferner die Ortschaften Tanna, Saalburg, Gräfenwarth, Kulm, Mielesdorf, Naila,
Schilbach, Wernodorf, Zollgrün, Unter= und Oberkoskau, Frankendorf und Willersdorf
mit den Fluren dieser Ortschaften und den zu dem Oberförster-Revier Saalburg gehörigen,
in eine Orteflur nicht bereits einbezirkten Grundstücken.
§7.
Das Amtsgericht Lobenstein umfaßt die Bezirke der bisherigen Instizämter
Lobenstein I und Lobenstein II.
88.
Das Amtsgericht Hirschberg umfaßt den Bezirk des bisherigen Justizamts
Hirschberg und ferner die Ortschaften Künsdorf, Seubtendorf, Spielmes und Stelzen
mit den Fluren dieser Ortschaften.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetze
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Oster stein, den 22. Februar 1879.
(L. S.) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.