2) Ausführungsgesetz zum deutschen Gerichtsverfassungs.
gesete vom 22. Febhruar 1879.
Wir heinrich der Vierzehntc von Golles Gnaden Jüngerer Cinie regierender Fürst Reuß,
Graf und Herr von Mauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Ichleiz und Cobenktein etc. elc.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
Zum ersten Titel:
Nichteramt.
FI.
Die Prüfungen, durch deren Ablegung die Fähigkeit zum Richteramte erlangt
wird, sinden bei dem Oberlandesgericht zu Jena statt.
Die näheren Bestimmungen über diese Prüfungen, sowie über den zwischen
denselben liegenden Vorbereitungsdienst werden durch landesherrliche Verordnung
getroffen.
Wer die erste Prüfung bestanden hat, führt die amtliche Bezeichnung „Ne-
ferendar“, wer die zweite Prüfung bestanden hat, die amtliche Bezeichnung „Gerichts-
assessor“.
§ 2.
Referendare, welche im Vorbereitungsdienste seit mindestens zwei Jahren be-
schäftigt sind, können im Falle des Bedürfnisses durch das Ministerium mit der zeit-
weiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den Amtsgerichten beauftragt werden.
Deuselben kann nach näherer Anordnung des Ministeriums durch den Amts-
richter, welchem sie zur Ausbildung überwiesen sind, die Erledigung einzelner richter-
licher Geschäfte übertragen werden.
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