Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 16. 
Nach den Vorschriften des § 14 wird bestimmt, ob die Früchte und beweg- 
lichen Zubehörungen zugleich mit der Hauptsache versteigert oder gesondert verwerthet 
werden sollen. 
Wird eine gesonderte Verwerthung bestimmt, so finden die Bestimmungen der 
### 716 bis 718, 725, 726 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
8 16. 
Die Beschreibung und Die Verkaufsbedingungen sind von Zeit der Bekannt- 
machung des Ausgebots — §3 18 — zu Jedermanns Einsicht auf der Gerichts- 
schreiberei auszulegen. 
Auch ist auf Verlangen den in & 17 genaunten Betheiligten, sowie sonstigen 
betheiligten Gläubigern und Bietungslustigen die Einsicht in die betreffenden Akten 
und Hypothekenbuchsfolien zu gestatten. 
Etwaige Erinnerungen der in § 17 genaunnten Betheiligten gegen die Beschreibung 
und die ohne ihre Zustimmung festgesetzten Verkaufsbedingungen sind bis spätestens 
eine Woche bor dem Versteigerungstermin bei dem Gerichte anzubringen. 
817. 
Als Betheiligte bei der Zwangsversteigerung gelten: 
der Schuldner; 
dessen Miteigenthũmer; 
die im Hypothekenbuche eingetragenen oder auch nur vorgemerkten Gläubiger. 
Diejenigen, welche als Inhaber einer anderen dinglichen Berechtigung, 
die durch die Zwangsversteigerung beeinträchtigt werden kann, im Grund- 
und Hypothekeubuche eingetragen sind. 
i*-m- 
8 18. 
Das Versteigerungsausgebot soll enthalten; 
1. die Angabe, daß die Versteigerung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung 
erfolge; 
die Bezeichnung des zu versteigernden Gegenstandes sammt Flächeninhalt 
und Steunerwerkh: 
Ort, Tag und Stunde der Versteigerung, sowie des Termins, in welchem 
das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags verkündet werden soll; 
. die Bedentung, daß Vorkaufsberechtigte sich bei Verlust ihres Rechtes 
über dessen Ausübung noch vor Schluß des Versteigerungstermins zu 
erklären haben; 
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