Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 27. 
Nach Ablauf einer Stunde seit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten 
wird das bis dahin erfolgte höchste Gebot ausgerusen und damit so lange als vor 
dem dritten Ausrufe eines Gebots noch höhere Gebote geschehen, auctionsweise fort- 
gefahren, bis das höchste letzte Gebot drei Mal ausgerufen und nicht weiter überboten 
worden ist. 
Am Schlusse der Versteigerung hat der Versteigerungbeamte selbst das letzte 
Gebot mit Neunung des Bieters vernehmlich bekannt zu machen. 
28. 
Sind Gläubiger vorhanden, deren Hypothek der eines eisernen Kapitals, eines 
Auszugs, einer Rente oder einer in Rubrik 2 eingetragenen dinglichen Berechtigung 
im Alter vorgeht, so hat die Versteigerung auf ihren Antrag in Gemäßheit der Vor- 
schriften in § 108 Absab 2 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher 2c. 
betreffend, zu erfolgen. 6 
8 29. 
Der Meistbietende oder, wenn in den Verkaufsbedingnngen die Auswahl unter 
den Bietern vorbehalten war, jeder Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dasselbe 
abgelehnt ist. 4 
Wer für einen Andern geboten hat, haftet persönlich, sofern er sich nicht vor 
dem Gebote durch eine gerichtliche oder notariell beglaubigte Vollmacht ausgewiesen hat. 
Beim Schlusse einer Versteigerung, welche nicht von dem Amtsrichter unter 
Zuziehung eines Gerichtsschreibers abgehalten worden ist, haben zwei Amwesende als 
Zeugen das Versteigerungsprotokoll mit zu unterzeichnen. 
g 30. 
Nachdem die Versteigerung vom Versteigerungsbeamten für geschlossen erklärt 
worden ist, erläßt derselbe au die anwesenden Betheiligten die Aufforderung, etwaige 
Widersprüche gegen den Zuschlag zu erheben, widrigenfalls dieselben nicht würden 
berücksichtigt werden. Erfolgt kein Widerspruch, so ist die Verhandlung zu schließen. 
Wird Widerspruch erhoben, so ist, soweit nöthig, darüber zu verhandeln und dann die 
Verhandlung zu schließen. 
Alsbald nach Schluß der Versteigerung hat das Gericht den in § 17 sub c. 
des Gesehes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, 
und in § 10 und 8 39 unter c. al. 2 der Ausführungsverordnung zum Gesetze, die 
Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vorgeschriebenen
	        
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