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Die Vorschriften der §§ 145 bis 150 der Civilprozeßordnung finden vor-
behältlich der Bestimmungen der 55 23 und 29 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
8 38.
Die Ertheilung des Zuschlags erfolgt durch Urtheil des Vollstreckungsgerichts.
In dem Urtheile sind der versteigerte Gegenstand, der Ersteher, das Gebot, für
welches der Zuschlag ertheilt wird, und die Bedingungen, unter welchen derselbe erfolgt,
deutlich anzugeben.
Ist in den Verkaufsbedingungen die Auswahl unter den Bietern vorbehalten
worden, so hat diese durch das Urtheil zu geschehen.
Wird vor Verkündung des uUrtheils von dem Ersteher unter Beibringung
einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Vollmacht erklärt, daß er für einen Dritten
geboten habe, oder wird vor Verkündung des Urtheils von ihm das Recht auf den
Zuschlag an einen Dritten abgetreten, so ist dem Dritten der Zuschlag zu ertheilen,
wenn seitens desselben den Erfordernissen des § 26 genngt ist.
# 39.
Das Urtheil kann ohne vorgängige mandliche Verhandlung erfolgen.
Kann die Verkündung des Urtheilo in dem dazu bestimmten Termine — §10 —
nicht geschehen, so wird in diesem Termine alöbald ein anderer nicht über vierzehn
Tage hinaus anzusetzender Termin bekannt gemacht. ·
Einer besonderen Ladung der Betheiligten, der Vorkaufsberechtigten, des Meist-
bietenden und der Bieter, welchr an ihre Gebote gebunden sind, bedarf es nicht.
Ergiebt sich, daß der Zuschlag zu versagen ist, so ist der hierüber zu fassende
Beschluß statt des Zuschlagsurtheils zu verkünden.
S. 40.
War ein betheiligter oder eingetragener Vorkaufsberechtigter zu dem Verkündungs-
termine nicht gehörig geladen, auch in demselben nicht erschienen, so ist ihm eine Aus-
fertigung des Urtheils oder Beschlusses zuzustellen.
8 41.
Gegen das Zuschlagsurtheil, wie gegen den Beschluß, daß der Zuschlag zu ver-
sagen sei — § 38, 30 — findet mit Ausschluß aller anderen ordentlichen Rechtsmittel
mur die sofortige Beschwerde statt. Dieses Rechtomittel steht einem jeden Betheiligten
— 17 — zu, dessen Rechte durch das Urtheil oder den Beschluß beeinträchtigt
werden, ingleichen dem Bieter oder Vorkaufsberechtigten, welcher behauptet, daß ihm