146
Der Ersteher haftet für den bei der Wiederversteigerung sich ergebenden Aus-
fall und ist wegen desselben der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, auch, wenn
durch diese die Schuld nicht vollständig beigetrieben wird, mit vierzehntägiger Haft zu
bestrafen.
Die Feststellung des Ausfalls und die Anordnung der Zwangsvollstreckung
erfolgt durch das Versleigerungsgericht.
Ergiebt sich nach Abrechnung der Schuld des ersten Erstehers nebst Kosten ein
Ueberschuß, so fällt derselbe der Masse zu. Es gebührt jedoch aus demselben dem
ersten Ersteher der Ersah der von ihm auf die Sache gemachten Verwendungen, soweit
der Ueberschuß eine Folge dieser Verwendungen ist.
8 46.
Die nach § 45 wegen des Ausfalls zu bewirkende Zwangsvollstreckung wird
von dem Versteigerungsgerichte betrieben. Das Gericht beauftragt mittelst vollstrea-
barer Ausfertigung den Gerichtsschreiber, welcher in Vertretung derer, denen Ansprüche
an dem beizutreibenden Betrage zustehen, alle Rechte eines mit einer vollstreckbaren
Urkunde versehenen Gläubigers ausübt.
2. Vertheilung der Masse.
A. ;69 der F g
* 47.
Aus dem Erlöse des versteigerten Gegenstandes sind die Kosten und Schulden
der Masse vorweg zu berichtigen.
Die Bestimmungen der 8§ 50 bis 53 der Concursordnung finden entsprechende
Anwendung. Zu den in § 51 Nr. 1 der Concursordnung erwähnten Kosten gehören
auch die Kosten für Löschung der Hypotheken, welche durch die Zwangsversteigerung
aufgehoben werden.
* 48.
Nach Berichtigung der Massekosten und Masseschulden werden die aus der
Masse zu befriedigenden Forderungen nach folgender Nangordnung berichtigt:
1. die seit drei Jahren vor dem ersten Versteigerungstermine rückständigen,
von dem versteigerten Gegenstande zu entrichtenden öffentlichen Abgaben
an den Staat,
die auf dieselbe Zeit rückständigen von dem versteigerten Gegenstande zu
entrichtenden andern öffentlichen Abgaben, insbesondere an Gemeinden,
Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen,
#