Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Der Ersteher haftet für den bei der Wiederversteigerung sich ergebenden Aus- 
fall und ist wegen desselben der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, auch, wenn 
durch diese die Schuld nicht vollständig beigetrieben wird, mit vierzehntägiger Haft zu 
bestrafen. 
Die Feststellung des Ausfalls und die Anordnung der Zwangsvollstreckung 
erfolgt durch das Versleigerungsgericht. 
Ergiebt sich nach Abrechnung der Schuld des ersten Erstehers nebst Kosten ein 
Ueberschuß, so fällt derselbe der Masse zu. Es gebührt jedoch aus demselben dem 
ersten Ersteher der Ersah der von ihm auf die Sache gemachten Verwendungen, soweit 
der Ueberschuß eine Folge dieser Verwendungen ist. 
8 46. 
Die nach § 45 wegen des Ausfalls zu bewirkende Zwangsvollstreckung wird 
von dem Versteigerungsgerichte betrieben. Das Gericht beauftragt mittelst vollstrea- 
barer Ausfertigung den Gerichtsschreiber, welcher in Vertretung derer, denen Ansprüche 
an dem beizutreibenden Betrage zustehen, alle Rechte eines mit einer vollstreckbaren 
Urkunde versehenen Gläubigers ausübt. 
2. Vertheilung der Masse. 
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* 47. 
Aus dem Erlöse des versteigerten Gegenstandes sind die Kosten und Schulden 
der Masse vorweg zu berichtigen. 
Die Bestimmungen der 8§ 50 bis 53 der Concursordnung finden entsprechende 
Anwendung. Zu den in § 51 Nr. 1 der Concursordnung erwähnten Kosten gehören 
auch die Kosten für Löschung der Hypotheken, welche durch die Zwangsversteigerung 
aufgehoben werden. 
* 48. 
Nach Berichtigung der Massekosten und Masseschulden werden die aus der 
Masse zu befriedigenden Forderungen nach folgender Nangordnung berichtigt: 
1. die seit drei Jahren vor dem ersten Versteigerungstermine rückständigen, 
von dem versteigerten Gegenstande zu entrichtenden öffentlichen Abgaben 
an den Staat, 
die auf dieselbe Zeit rückständigen von dem versteigerten Gegenstande zu 
entrichtenden andern öffentlichen Abgaben, insbesondere an Gemeinden, 
Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen, 
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