Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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die auf dieselbe Zeit rückständigen sonstigen Leistungen, welche auf dem 
Gegenstande als Reallasten haften, namentlich Grundzinsen, Lehngelder, 
Zehnten und Ablösungsrenten, sowie die Ablösungskapitalien, welche an 
Stelle einer durch die Versteigerung erlöschenden Ablösungsrente treten, 
.die anf dem Gegenstande haftenden Hypothekenforderungen nebst Zinsen 
nach Maßgabe des § 70 des Gesehes, die Grund= und Hypothekenbücher 
und das Hypothekemwesen betreffend. 
E#9. 
Die in § 48 aufgeführten Forderungen werden bei gleichem Range nach dem 
Verhältnisse ihrer Beträge berichtigt. 
* 
8 BZo. 
Ein Gläubiger, welchem mehrere versteigerte Gegenstäude in ungetheilter 
Summe verpfãndet siud, ist zunächst aus denjenigen Pfandstũcken zu befriedigen, deren 
Angriff fũr Rechtsansprũche anderer nachstehender Hypothekengläubiger am wenigsten 
nachtheilig ist und zugleich dem vorgehenden Hypothekengläubiger die gebührende 
Zahlung sichert. 
8 61. 
Auf sämmtliche in § 48 aufgeführte Forderungen finden die Bestimmungen 
in #& 57 bis 63 der Concursordnung entsprechende Anwendung. 
B. Vertheilungsver fahren. 
852. 
Nach Verkündung des Zuschlagsurtheils wird von dem Gerichte ein Termin 
zur Erlegung des Kaufgeldes und zur Vertheilung der Masse in der Regel nicht über 
vier Monate hinaus auberaumt. Ist gegen das Zuschlagsurtheil Beschwerde erhoben, 
so kann das Gericht bis zur Erledigung der Beschwerde mit Anberaumung des 
Termius Anstand nehmen. Auf Antrag des Erstehers muß dasselbe bis dahin die 
Ausführung der Vertheilung aussehen. 
6 53. 
Zu dem Termine sind zu laden: 
a) der Ersteher unter der Verwarnung, daß bei seinem Ausbleiben mit der 
Berechnung des von ihm zu gewährenden Kaufgeldes und mit dessen 
Vertheilung ohne ihn werde verfahren werden;
	        
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