Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Zinsen zu gewähren hat und wieviel nach Vorwegnahme der Massekosten und Masse- 
schulden die zu vertheilende Masse beträgt. 
Hiernächst ist über den Vertheilungsplan mit den Erschienenen zu verhandeln. 
5. 58. 
Ansprüche, deren Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt ist, sind zur Verhandlung 
im Termine und zur nachträglichen Einstellung in den Vertheilungsplau zuzulassen, 
wenn weder von dem Schuldner oder dessen Miteigenthümern noch von einem Gläu- 
biger, dessen Rechte berührt werden, ein von dem Gerichte für erheblich erachteier 
Widerspruch erhoben wird. Andernfalls ist auf Kosten des Säumigen ein besonderer 
Termin zur Erörterung und nachträglichen Einstellung des Anspruchs zu bestimmen. 
Das Gericht kann dieserhalb die sofortige Erlegung des von ihm zu ermessenden Kosten- 
betrags von dem Säumigen verlangen mit der Folge, daß außerdem der Anspruch bei 
der Vertheilung der Masse unberücksichtigt bleibt. 
Auf nachträglich beanspruchte Vorrechte und sonstige Aenderungen der Anmel- 
dung finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
g 69. 
Wenn ein Gläubiger, welchem die in § 54 vorgeschriebene Aufforderung nicht 
zugestellt worden ist, einen Anspruch bis zum Schlusse des Termines nachträglich an- 
meldet, so finoen die Bestimmungen des § 58 mit Ausnahme der Bestimmungen über 
die Kosten des neuen Termins Anwendung. Hinsichtlich dieser Kosten ist die Bestim- 
mung in § 97 der Civilproceßordnung maßgebend. 
8 60. 
Wird im Termine ein Widerspruch gegen den Plau nicht erhoben, so ist dieser 
zur Ausführung zu bringen. 
Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder bei demselben Vetheiligte soforl zu 
erklären. Wird der Widerspruch als begründet anerkaunt oder kommt anderweit eine 
Einigung zu Stande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. 
Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so erfolgt die Ausführung des Plaus 
insoweit, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird. 
8 61. 
Gegen einen Betheiligten, welcher in dem Termine entweder nicht erschienen 
ist oder keinen Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausfüh= 
rung des Plaus einverstanden sei.
	        
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