Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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daraus zu deckenden Beträge, ingleichen wenn ein vorher zurückbehaltener Betrag für 
die Masse frei wird, ein weiterer Auszahlungstermin anzuberanmen. 
Die nicht rechtzeitig erlegten Kaufgelderbeträge können auf Gefahr und Kosten 
des säumigen Erstehers einstweilen in gerichtliche Verwahrung genommen werden, bis 
die Auszahlung erfolgen kann. 
l 66. 
Mit dem Zeitpunkte, in welchem das Zuschlagsurtheil rechtskräftig wird, treten 
die Wirkungen ein, welche der § 105 des Gesebes die Grund= und Hypothekenbücher 2c. 
betressend an den Zeitpunkt der Adjudication knüpft. 
867. 
Das Gericht hat den Eintrag der vorbehalteuen Hypothel rücksichtlich des et- 
waigen Kaufgelderrestes nebst den fünfprocentigen Zinsen zu bewirken und die Be- 
dingungen im § 44 al. 1 dem Eintrage des Kaufgelderrestes im Grund= und Hypo-- 
thekenbuche hinzuzufügen, vorher aber die auf dem Gegenstande haftenden Hypotheken 
und andere durch die Zwangsversteigerung erlöschenden Rechte zu löschen, soweit letz- 
teres nach den Bestimmungen des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und 
das Hypothekenwesen betreffend, zu geschehen hat. 
Ist das Versteigerungsgericht nicht zugleich die Hypothekenbehörde, so hat das 
erstere Amtswegen die lehtere unter Mittheilung einer Ausfertigung des Zuschlags- 
urtheils um die nöthigen Löschungen und Eintragungen im Grund= und Hypotheken- 
buche und um Ausfertigung der Erwerbsurkunde für den Ersteher zu ersuchen. 
68. 
Sind gleichzeitig bei mehreren Amtsgerichten Zwangsversteigerungen von un- 
beweglichem Vermögen gegen denselben Schuldner im Gange, so kann eine Verbindung 
und gemeinschaftliche Vertheilung der Erlöse erfolgen. § 756 der Civilprozeßordnung 
sindet entsprechende Anwendung. 
Ul. Zwungsversteigerung in Konkurse. 
8 69. 
Nach Erösfunng des Konkurses kann der Antrag auf Zwangsversteigerung bei 
dem zuständigen Vollstreckungsgerichte — § 2 — gestellt werden: 
1. von dem Konkursverwalter — § 16 — der Konkursordnung, 
2. von jedem Inhaber einer der in § 48 aufgeführten Forderungen. 
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