Ausführungsgesetz
zum Deullchen Gerichtokkostengesehze und zu den Deutschen
Gebührenorêènungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und
Lachverständige,
vom 19. September 1879.
MWir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Einie
regierender fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich-
feld, Gera, Schleiz und TLobenstein etr. etc.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
I. Gerichskosten.
81. .
Das Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 sindet Anwendung auf Zwangs-
vollstreckungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesehes anhängig geworden sind,
soweit dieselben nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung erledigt werden.
8 2.
Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Gerichtskosten-
gesetzes sinden auf die nach der Verordnung zum Schutze der Holzungen 2c. vom
27. Dezember 1870, dem Nachtrage dazu vom 17. Juni 1871, ingleichen dem Nach-
tragsgeseye zu beiden vom 22. Febrnar 1879 zu behandelnden Strassachen mit fol-
gender Maßgabe Anwendung;
1. Ist nicht auf Grund des § 11 der Verordnung vom 27. Dezember 1870
erkaunt worden, so werden für jede Instanz, in welcher eine Hauptver--
handlung stattgefunden hat, zwei Zehntheile der Säte des 8 62 erhoben;
Ist in Fällen, in welchen der Erlaß eines Strafbefehls zulässig ist, ohne
Erlaß eines solchen zur Hauptverhandlung geschritten und die Verur-
theilung auf sofortiges Geständniß ohne Beweisaufnahme erfolgt, oder ist
ein Strafbefehl vollstreckbar geworden, weil ein Einspruch nicht erhoben
worden ist, so wird ein Zehntel der Sähe des § 62 erhoben.
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