Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Wird der Antrag vor Erlaß einer Entscheidung in der Hauptsache oder über 
das Verfahren zurückgenommen, so wird ein Zehntheil der erwähnten Sähe erhoben. 
Für die höhere Justanz finden die 85 45, 46 und für alle Instanzen die 
Vorschriften des § 2 des Gerichtskostengeseges entsprechende Anwendung. 
Erfolgt in den Fällen der Art. 348, 365 und 407 des Handelsgesehbuchs 
die gerichtliche Vernehmung von Sachverständigen, so werden für dieselbe nochmals 
fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. 
87. 
1. Die Beslimmungen des Gerichtskostengesetzes über die Kosten 
#a) für die Enitscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über 
Auträge auf vorläusige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebmg einer 
Zwangsvollstreckung (§ 35 unter 2), 
b) für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens über 
Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (7 35 unter 3), 
e) für die Enticheidung über Anträge auf Anordnung oder Aufhebung 
eines Arrestes (§ 35 unter 4), 
4) für das Vertheilungsverfahren (s3 42), 
e) bei Zurücknahme eines Antrags, bevor ein gebührenpflichtiger Akt statt- 
gefunden hat (40), 
finden auf die Zwangsvollstreckung und auf die Vollziehung eineo Arrestes 
in unbewegliches Vermögen entsprechende Anwendung. 
Für das Zwangsversteigerungsverfahren in unbewegliches Vermögen mit 
Ausschluß des Vertheilungsverfahrens und der Eintragungen in das Grund= 
und Hypothekenbuch werden sieben Zehntheile des im § 8 des Gerichtskosten- 
hesetzes bestimmten Gebühr, mindestens jedoch fünf Mark erhoben. 
Wird das Versteigerungsverfahren aufgehoben, so wird erhoben: 
a) ein Zehntheil der Säze im § 8 des Gerichtskostengesehes, jedoch nicht 
unter zwei Mark, wenn die Bekanntmachung des Ansgebots noch nicht 
erfolgt ist, 
b) drei Zehntheile dieser Säte, jedoch nicht unter füuf Mark, wenn das 
Aufgebot bekaunt gemacht, der Versteigerungstermin aber noch nicht ge- 
halten ist. 
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung in unbeweg- 
liches Vermögen finden die Vorschriften der SS 45 und 46 des Gerichts- 
lostengesehes entsprechende Anwendung. Wird von dem Beschwerdegericht 
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