155
Wird der Antrag vor Erlaß einer Entscheidung in der Hauptsache oder über
das Verfahren zurückgenommen, so wird ein Zehntheil der erwähnten Sähe erhoben.
Für die höhere Justanz finden die 85 45, 46 und für alle Instanzen die
Vorschriften des § 2 des Gerichtskostengeseges entsprechende Anwendung.
Erfolgt in den Fällen der Art. 348, 365 und 407 des Handelsgesehbuchs
die gerichtliche Vernehmung von Sachverständigen, so werden für dieselbe nochmals
fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben.
87.
1. Die Beslimmungen des Gerichtskostengesetzes über die Kosten
#a) für die Enitscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über
Auträge auf vorläusige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebmg einer
Zwangsvollstreckung (§ 35 unter 2),
b) für die Entscheidung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens über
Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (7 35 unter 3),
e) für die Enticheidung über Anträge auf Anordnung oder Aufhebung
eines Arrestes (§ 35 unter 4),
4) für das Vertheilungsverfahren (s3 42),
e) bei Zurücknahme eines Antrags, bevor ein gebührenpflichtiger Akt statt-
gefunden hat (40),
finden auf die Zwangsvollstreckung und auf die Vollziehung eineo Arrestes
in unbewegliches Vermögen entsprechende Anwendung.
Für das Zwangsversteigerungsverfahren in unbewegliches Vermögen mit
Ausschluß des Vertheilungsverfahrens und der Eintragungen in das Grund=
und Hypothekenbuch werden sieben Zehntheile des im § 8 des Gerichtskosten-
hesetzes bestimmten Gebühr, mindestens jedoch fünf Mark erhoben.
Wird das Versteigerungsverfahren aufgehoben, so wird erhoben:
a) ein Zehntheil der Säze im § 8 des Gerichtskostengesehes, jedoch nicht
unter zwei Mark, wenn die Bekanntmachung des Ansgebots noch nicht
erfolgt ist,
b) drei Zehntheile dieser Säte, jedoch nicht unter füuf Mark, wenn das
Aufgebot bekaunt gemacht, der Versteigerungstermin aber noch nicht ge-
halten ist.
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung in unbeweg-
liches Vermögen finden die Vorschriften der SS 45 und 46 des Gerichts-
lostengesehes entsprechende Anwendung. Wird von dem Beschwerdegericht
#
r
*Pß