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812.
Jede Kostenforderung giebt einen Titel zum Pfandrechte auf die Gegenstände
des unbeweglichen Vermögens des Schuldners; auf Grund desselben erfolgt die Ein-
tragung eines Pfandrechts im Grund= und Hypothekenbuche, nach dem eine Aufforde-
rung zur Zahlung des Schuldbetrags innerhalb zwei Wochen erfolglos gewesen ist.
ie Zwangoversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens ist
wegen einer Gerichtskostenforderung gegen den ersten Schuldner derselben nur mit
Genehmigung Unseres Ministeriums zulässig.
8 13.
Hinsichtlich der Sinndung und Niederschlagung von Kosten wegen Armuth
kommen folgende Vorschriften zur Anwendung:
Ein nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung § 109 Absatz 2 für den
Schuldner eines Kostenbetrages ausgestelltes Zeugniß soll in der Regel ausreichen, um
die völlige oder theilweise Niederschlagung oder die Stundung des Kostenbetrags zu
begründen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Kassenverwaltung
nach den Vorschriften des § 711 der Civilprozeßordnung sein Vermögen anzugeben
und den Offenbarungseid zu leisten.
Durch die Niederschlagung der Kosten wird deren spätere Einziehung nicht
auggeschlossen.
Ueber Beschwerden wegen verweigerter Niederschlagung oder Stundung wird,
unbeschadet der Wirkungen des erlangten Armenrechts, von der der Kasse vorgesetzten
Behörde entschieden.
II. Gebühren der Gerchtsvollzieher.
( * 14.
Die Gebühren-Ordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 findet,
soweit nicht in dem nachfolgenden § 15 Anderes bestimmt ist, Anwendung auf die
nach den Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen auszuführenden Zwangsvoll-
streckungen und Zustellungen in Angelegenheiten, welche durch die gedachten Prozeß-
ordnungen nicht betroffen werden.
Das Gleiche gilt für die nach den bisherigen Vorschriften zu erledigenden
Zwangsvollstreckungen.
8 15.
Für freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halme