Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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812. 
Jede Kostenforderung giebt einen Titel zum Pfandrechte auf die Gegenstände 
des unbeweglichen Vermögens des Schuldners; auf Grund desselben erfolgt die Ein- 
tragung eines Pfandrechts im Grund= und Hypothekenbuche, nach dem eine Aufforde- 
rung zur Zahlung des Schuldbetrags innerhalb zwei Wochen erfolglos gewesen ist. 
ie Zwangoversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens ist 
wegen einer Gerichtskostenforderung gegen den ersten Schuldner derselben nur mit 
Genehmigung Unseres Ministeriums zulässig. 
8 13. 
Hinsichtlich der Sinndung und Niederschlagung von Kosten wegen Armuth 
kommen folgende Vorschriften zur Anwendung: 
Ein nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung § 109 Absatz 2 für den 
Schuldner eines Kostenbetrages ausgestelltes Zeugniß soll in der Regel ausreichen, um 
die völlige oder theilweise Niederschlagung oder die Stundung des Kostenbetrags zu 
begründen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Kassenverwaltung 
nach den Vorschriften des § 711 der Civilprozeßordnung sein Vermögen anzugeben 
und den Offenbarungseid zu leisten. 
Durch die Niederschlagung der Kosten wird deren spätere Einziehung nicht 
auggeschlossen. 
Ueber Beschwerden wegen verweigerter Niederschlagung oder Stundung wird, 
unbeschadet der Wirkungen des erlangten Armenrechts, von der der Kasse vorgesetzten 
Behörde entschieden. 
II. Gebühren der Gerchtsvollzieher. 
( * 14. 
Die Gebühren-Ordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 findet, 
soweit nicht in dem nachfolgenden § 15 Anderes bestimmt ist, Anwendung auf die 
nach den Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen auszuführenden Zwangsvoll- 
streckungen und Zustellungen in Angelegenheiten, welche durch die gedachten Prozeß- 
ordnungen nicht betroffen werden. 
Das Gleiche gilt für die nach den bisherigen Vorschriften zu erledigenden 
Zwangsvollstreckungen. 
8 15. 
Für freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halme
	        
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