5
Kompetenz bei Entscheidung der Berufungen in Expropriations-Augelegenheiten be-
treffend, ist aufgehoben.
86.
Der Laudesherr und die Mitglieder der landesherrlichen Familien haben in
allen streitigen und nicht streitigen Rechtsangelegenheiten ihren allgemeinen Gerichts-
stand vor dem Landgericht Gera.
Mit Ausnahme des in § 25 der Reichscivilprozeßordnung bestimmten aus-
schließlichen Gerichtsstandes der belegenen Sache finden die sonst geordneten beson-
deren Gerichtsstände in Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mitglieder
der landesherrlichen Familie nicht statt. Würde die Rechtsangelegenheit nach Bestim-
mung der Gesetze an sich der sachlichen Zuitändigkeit eines Amtsrichters unterfallen,
so hat das Präsidium des Landgerichts zur erstinstanzlichen Behandlung und Ent-
scheidung derselben aus den Mitgliedern des Landgerichts einen Commissar zu bestellen,
welcher die Rechtsangelegenheit mit den Befugnissen und Verpflichtungen eines Amts-
richters zu leiten und zu entscheiden hat.
Die zweite Instanz wird diesfalls je nach Beschaffenheit der Sache durch die
betreffende Kammer des Landgerichts gebildet. An den Beschlüssen und Erkenntnissen
dieser Kammer darf das committirte Mitglied nicht theilnehmen.
809.
Die einzelnen Gerichten zustehende Verwaltung oder Beaufsichtigung von
Stiftungen oder Familienfideikommissen kann von der Staatsregierung anderen Ge-
richten oder Verwaltungsbehörden übertragen werden.
8 10.
Wenn in Augelegenheiten, welche durch die deutschen Prozeßordnungen nicht
betroffen werden,
1) das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Aus-
übung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert ist, oder
2) Streit oder Ungewißheit über die örtliche Zuständigkeit mehrerer
Gerichte obwaltet, oder
3) nach den bestehenden Vorschriften ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand
zu bestellen ist,
so erfolgt die Bestimmung des zustäundigen Gerichts durch das Oberlandesgericht.