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Gesetz,
5bie Zwangovollstrecktung wegen Geloleistungen in Perwaltungs-
sachen betreffend,
vom 19. September 1879.
Wir geinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst
Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rc. 2c.
verordnen unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
§5 I.
Der exekutivischen Beitreibung im Verwaltungswege nach den Vorschriften des
gegenwärtigen Gesetzes unterliegen
die directen Staatsstenern:;
die Sporteln der Staatsbehörden;
die Landrenten;
die feststehenden Abentrichtungen an Kirchei-, Pfarr-, Schul= und Stiftungs-
kassen;
die Kommunalabgaben (eiuschließlich der Parochialanlagen und Schul-
gelder), die Gemeindesporteln und die Hundesteuern (einschließlich des
siskalischen Antheils).
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Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung sind:
1. hinsichtlich der direkten Staatssteuern die Landrathsämter;
2. hinsichtlich der staatssiokalischen Sporteln diejenigen Behörden, bei deuen
die Sporteln liquidirt worden sind, oder denen die Beitreibung vom
Ministerium übertragen worden ist;
3. hinsichtlich der Landrenten die Landrentenbank;