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. hinsichtlich der feststehenden Abentrichtungen an Kirchen-, Pfarr-, Schul-
und Stiftungskassen, die Kirchen= und Schulkommissionen oder sonstige
Kuratelbehörden;
hinsichtlich der Bergwerksabgaben die Bergämter;
. hinsichtlich der Gemeindeabgaben, Gemeindesporteln und Hundestenern in
den Städten die Gemeindevorstände, in den übrigen Orten die Land-
rathsämter.
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§ 3.
Der Zwangsvollstreckung hat eine schriftliche Mahnung des Schuldners voraus-
zugehen, hinsichtlich deren die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. April 1860 in
Geltung bleiben.
8 4.
Die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen der Zahlungspflich-
tigen ist von den zur Verfügung der exekutivischen Beitreibung zuständigen Verwal-
tungsbehörden (5 2) entweder durch eigene Vollstreckungsbeamte oder durch Gerichts-
vollzieher vorzunehmen.
Die nähere Bestimmung darüber, von welchen Behörden besondere Vollstreckungs-
beamte anzunehmen sind, wird durch das Ministerium getroffen.
86.
Die Verfügung der Zwangsvollstreckung erfolgt durch einen auf das Verzeich-
niß der beizutreibenden Gefälle gesetzten Beschluß der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Die Uebergabe dieser Ausfertigung an den Vollstreckungsbeamten oder den
Gerichtsvollzieher und der Besitz derselben hat die in 85 675 und 676 der Civil=
prozesordnung an die Uebergabe und den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung eines
gerichtlichen Urtheils geknüpften Wirkungen.
86.
Auf die vorzunehmenden Zwangsvollstreckungen finden, so weit nicht nachstehend
etwas Anderes angeordnet ist, die Vorschriften in den §§ 673, 678 bis 684, § 691
Ziff. 3 bis 5, 55 692, 693, 697, 698, 706 bis 727, 780 bis 795 der Civilprozeß=
ordnung entsprechende Anwendung.
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Leistet der Schuldner an den Vollstreckungsbeamten oder den Gerichtsvollzieher
Zahlung, so kann er nur Ouittung, nicht aber Aushändigung der in § 5 gedachten
Ausfertigung verlangen.
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