Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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88. 
Die in 88 678 Abs. 3, 681, 698, 723, 724, 726 der Civilprozeßordnung 
dem Vollstreckungsgerichte vorbehaltenen Entschließungen stehen, wenn die Zwangs- 
vollstreckung durch den Vollstreckungsbeamten einer Verwallungsbehörde erfolgt, der 
lezteren zu. 
89. 
Im Falle der Pfändung bereits gepfändeter Sachen sindet, sofern die eine 
der Pfändungen durch den Vollstreckungsbeamten einer Verwaltungsbehörde und die 
andere durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt ist, die Vorschrift in § 728 Abs. 1 der 
Civilprozeßordnung ohne NRücksicht auf die Zeitfolge, in welcher die Pfändungen statt- 
gefunden haben, dergestalt Anwendung, daß die fernere Erledigung des von der Ver- 
waltungsbehörde verfügten Vollstreckungsverfahrens von dem Gerichtsvollzieher zu 
übernehmen ist. 
8 10. 
Im Falle des 8 699 der Civilprozeßordnung ist von der Verwaltungsbehörde 
die zuständige Militärbehörde um Vollziehung der verfügten Zwangsvollstreckung zu 
ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind einem von der Verwaltungsbehörde zu 
beauftragenden Vollstreckungobeamten oder Gerichtsvollzieher zu übergeben. 
P 11. 
Der Verkauf der gepfändeten Gegenstände ist in der Regel durch den Voll- 
streckungsbeamten oder Gerichtsvollzieher in einem Jedem zugänglichen und zur Auk- 
tion geeigneten Lokale desjenigen Orts vorzunehmen, in welchem die Pfändung statt- 
gefunden hat. Es bleibt jedoch der zuständigen Verwaltungsbehörde unbenommen, den 
Verkauf durch die Ortspolizeibehörde bewirken zu lassen oder auch den Verkauf an 
einem benachbarten Orte anzuordnen, sofern sich in Folge dessen eine vortheilhaftere 
Verwerthung der Pfandstücke ohne urverhältnißmäßige Transportkosten erwarten läßt. 
8 12. 
Dritte Personen, welche auf die abgepfändeten Sachen Ansprüche haben, müssen 
solche bis zum Verkaufe der Sachen bei der Verwaltungsbehörde, welche die Zwangs- 
vollstreckung verfügt hat, anmelden und bescheinigen. 
Der Bescheinigung gilt es gleich, wenn jene Personen die zur Begründung 
ihrer Ansprüche erforderlichen Thatsachen an Eidesstatt versichern.
	        
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