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88.
Die in 88 678 Abs. 3, 681, 698, 723, 724, 726 der Civilprozeßordnung
dem Vollstreckungsgerichte vorbehaltenen Entschließungen stehen, wenn die Zwangs-
vollstreckung durch den Vollstreckungsbeamten einer Verwallungsbehörde erfolgt, der
lezteren zu.
89.
Im Falle der Pfändung bereits gepfändeter Sachen sindet, sofern die eine
der Pfändungen durch den Vollstreckungsbeamten einer Verwaltungsbehörde und die
andere durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt ist, die Vorschrift in § 728 Abs. 1 der
Civilprozeßordnung ohne NRücksicht auf die Zeitfolge, in welcher die Pfändungen statt-
gefunden haben, dergestalt Anwendung, daß die fernere Erledigung des von der Ver-
waltungsbehörde verfügten Vollstreckungsverfahrens von dem Gerichtsvollzieher zu
übernehmen ist.
8 10.
Im Falle des 8 699 der Civilprozeßordnung ist von der Verwaltungsbehörde
die zuständige Militärbehörde um Vollziehung der verfügten Zwangsvollstreckung zu
ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind einem von der Verwaltungsbehörde zu
beauftragenden Vollstreckungobeamten oder Gerichtsvollzieher zu übergeben.
P 11.
Der Verkauf der gepfändeten Gegenstände ist in der Regel durch den Voll-
streckungsbeamten oder Gerichtsvollzieher in einem Jedem zugänglichen und zur Auk-
tion geeigneten Lokale desjenigen Orts vorzunehmen, in welchem die Pfändung statt-
gefunden hat. Es bleibt jedoch der zuständigen Verwaltungsbehörde unbenommen, den
Verkauf durch die Ortspolizeibehörde bewirken zu lassen oder auch den Verkauf an
einem benachbarten Orte anzuordnen, sofern sich in Folge dessen eine vortheilhaftere
Verwerthung der Pfandstücke ohne urverhältnißmäßige Transportkosten erwarten läßt.
8 12.
Dritte Personen, welche auf die abgepfändeten Sachen Ansprüche haben, müssen
solche bis zum Verkaufe der Sachen bei der Verwaltungsbehörde, welche die Zwangs-
vollstreckung verfügt hat, anmelden und bescheinigen.
Der Bescheinigung gilt es gleich, wenn jene Personen die zur Begründung
ihrer Ansprüche erforderlichen Thatsachen an Eidesstatt versichern.