Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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g 3. 
Die Eintragung in das Register erfolgt auf Antrag der Ehefrau. 
Die Forderung ist im Antrage nach ihrem Höchstbetrage zu Geld zu veran- 
schlagen und nach dem veranschlagten Geldbetrage einzutragen. Jedoch genügt in 
Betreff eingebrachter Werthpapiere die Angabe der Gattung, der Zahl und des Nominal-= 
werths derselben und in Betreff eingebrachter Kuxe deren Bezeichnung im Register. 
Von dem Antrage ist der Ehemann zu benachrichtigen. 
*s 
Durch den Widerspruch des Ehemannes wird die Eintragung nicht gehindert. 
Der Widerspruch ist jedoch auf Antrag des Ehemannes im Register zu verlautbaren. 
Auch kann der Ehemann auf Feststellung des Nichtbestehens oder des geringern Um- 
fangs der eingetragenen Forderung Klage erheben und nach Maspgabe der richterlichen 
Entscheidung gänzliche oder theilweise Löschung der Forderung im Register verlangen. 
8 6. 
Das Vorrecht fällt hinweg, wenn seit Beendigung der Ehe, aus welcher die 
Forderung herrührt, zwei Jahre abgelaufen sind und nicht innerhalb dieser Frist ent- 
weder zum Vermögen des Ehemannes der Konkursprozeß eröffnet oder von der Ehe- 
frau auf Befriedigung wegen der Forderung Klage erhoben worden ist. 
86. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungs- 
Gesetze in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedrückten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 19. September 1879. 
(1. S) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt. 
 
	        
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