Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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selben dem mit Einziehung der Steuer beauftragten Kassenbeamten zur Aushändigung 
gegen Erlegung der Stener. 
* 6. 
Aenderungen in Zezug * den Gewerbebetrieb nach erfolgter Einlösung 
des Gewerbescheins 
Will der Gewerbtreibende nach Einlösung u Gewerbescheins im Laufe des 
Jahres ein anderes als das darin bezeichucte Gewerbe im Umherziehen beginnen oder 
lehteres auf andere als die im Gewerbescheine bezeichneten Gegenstände, Waaren 
oder Leistungen ausdehnen oder Begleiter oder Fuhrwerk mitführen, ohne daß dies 
im Gewerbescheine vermerkt ist, oder in größerer als der darin angegebenen Anzahl, 
so ist er verpflichtet, hiervon vorherige Anmeldung behufs Aenderung beziehungsweise 
Ergänzung des eingelösten oder Ertheilung eines auderen Gewerbescheines zu machen. 
Die Bestimmungen des § 5 finden hierbei gleichmäßige Anwendung. 
Insofern die beabsichtigte Aenderung des Gewerbebetriebes eine Erhöhung der 
Steuer (§ 8) bedingt, hat das Landrathsamt zugleich den zu entrichtenden Steuer- 
sah, auf welchen jedoch der für das betreffende Jahr bereits entrichtete Steuerbetrag 
in Aurechnung gebracht wird, anderweit festzuseyen und die Aushäudigung des Ge- 
werbescheines gegen Erlegung des Mehrbetrags zu veranlassen. 
§ 7. 
Verpflichtung des Inhabers des Gewerbescheins. 
Der Juhaber eines Gewerbescheins ist verpflichtet, diesen während der thatsäch- 
lichen Ansübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen und auf Erfordern den zu- 
ständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen; er darf weder den Gewerbeschein an 
einen Anderen überlassen, noch Begleiter in größerer als der in dem Gewerbescheine 
angegebenen Anzahl mitführen. 
868. 
Betrag der Stener. 
Die Stener vom Gewerbebetriebe im Umherziehen beträgt in der Regel 
25 M. — Pf. für jedes Kalenderjahr. 
Die Landrathsämter sind jedoch ermächtigt, nach den Umständen des einzelnen 
Falls und in Gemäßheit der vorbehaltenen näheren Amveisung des Ministeriums 
1) für Gewerbe geringerer Art (vergl. nachstehend unter n und h), sofern solche 
nicht in einem für dieselben ungewöhlichen Umfange betrieben werden, so-
	        
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