Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

7 
8 15. 
Bei den Amtogerichten ist der Verschluß der Depositen gemeinschaftliche Obliegenheit 
desjenigen Amtsrichters, welchem die Erledigung der Geschäfte und die Beschlußfassung 
in Deposital-Angelegenheiten zufolge der Geschäftsvertheilung obliegt, und eines zweiten 
Gerichtsbeamten, dem die Führung des Depositenbuchs übertragen wird. Wenn ein 
Schlüsselinhaber behindert ist, der Eröffnung des Depositoriums beizuwohnen, so hat 
der die allgemeine Dienstaussicht führende Amtsrichter einen Stellvertreter zu bestimmen. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen der Depositalordnung vom 6. März 18333 
werden ausgehoben. 
Zum vierten Titel: 
Schöffengerlchte. 
8 16. 
Zu dem Amte eines Schöffen sollen, außer den in § 34 des Gerichtsverfassungo- 
gesetzes bezeichneten Beamten, nicht berufen werden: die Vorstände der Abtheilungen 
des Ministeriums und die Landräthe. 
817. 
Der als Beisitzer des Auoschusses für die Auswahl der Schöffen eintretende 
Staatsverwaltungsbeamte wird vom Ministerium bestimmt. Im Falle seiner Verhin- 
derung ist vom Ministerium ein Stellvertreter zu bestimmen. 
# 18. 
Die Wahl der Vertrauensmänner zu den in § 40 und § 87 des Gerichts- 
verfassungsgesehes vorgesehenen Ausschüssen erfolgt in jedem Landrathsamteobezirke für 
bie innerhalb desselben gelegenen Amtsgerichtsbezirke durch den Bezirksausschuß. 
Die Vorschriften der 8§ 32 bis 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des § 106 
dieses Geseo finden auf die zu wählenden Vertrauensmänner entsprechende Anwendung. 
19. 
Den Vertrauensmämnern und den Schöffen werden, sobald sie außerhalb ihres 
Aufenthaltsortes einen Weg von mehr als zwei Kilometer zurückzulegen haben, an 
Reisekosten gewährt: 
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen gemacht werden können, für jedes 
angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs je zehn Pfennige,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.