Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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der Ausführung durch Berichtigung des beizutreibenden Geldbetrags abwendet, so 
kommt für die Pfändung oder Versteigerung blos die Hälfte der tarifmäßigen Ge- 
bühren in Ansatz. 
83. 
Die durch die Zwangsvollstreckung verursachten baaren Auslagen, insbesondere 
die Kosten für den etwaigen Transport der gepfändeten Gegenstände, sind von dem 
Schuldner zu ersetzen; bei Vertheilung der baaren Auslagen, welche mehrere Schuldner 
gemeinschaftlich zu tragen haben, ist auf die besondern Umstände, namentlich den Werth, 
den Umfang und das Gewicht der Gegenstände, billige Rücksicht zu nehmen. 
8 4. 
Neben den Gebühren findet ein Anspruch auf Reise= und Zehrungskosten 
nicht statt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, am 29. September 1879. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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