Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

203 
Gesetzslammlung 
für das 
— 
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 421. 
  
Ministerial-Verfügung, 
Eompetenzverhältnisse hinsichtlich der Ausslellung von Beise. 
legitimationen betreffend, vom 13. März 1880. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht deo Fürsten wird in Folge 
der veränderten Organisation der Justizbehörden und der Verlegung des Fürstlichen 
Landrathsamtes für den oberländischen Bezirk von Ebersdorf nach Schleiz hierdurch 
Folgendes bestimmt: 
Die durch unsere Verfügung vom 30. März 1872 (Ges.-S. Bd. X VII. 
S. 81, A.= u. V.-Bl. von 1872 Nr. 14) den beiden Justizämtern Schleiz 
ertheilte Competenz, für die zu denselben gehörigen Dörfer mit Ausnahme 
von Seubtendorf, Künsdorf, Wernsdorf, Kulm, Raila und Schilbach Reise- 
legilimationen für das Gebiet des deutschen Reichs auszustellen, geht vom 
1. k. Mts. ab auf das Fürstliche Landrathsamt Schleiz über, dagegen wird 
das Fürstliche Amtsgericht Lobenstein bis auf Weiteres beauftragt, derartige 
Reiselegitimationen für die Dorfschaften seines Bezirks auszufertigen. 
Gera, den 13. März 1880. 
Fürstlich Reub-Vl. Ministerium. 
Dr. E. v. Beulwih#. 
Dr. Winkler. 
Ausgegeben am 24. März 1380.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.