Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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g 28. 
Der erste Beamte der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt den 
Amtstitel „Oberstaatsamwalt“; der erste Beamte der Staatsanwaltschaft bei dem Land- 
gericht führt den Titel „Erster Staatsanwalt“. Die übrigen Beamten der Staats- 
anwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und dem Landgericht führen den Amtstitel 
„Staatsanwalt“. 
g 29. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind nicht richterliche Beamte. 
8 30. 
Die Amtsanwälte werden von dem Ministerium auf Widerruf bestellt. 
31. 
Die Kosten, welche aus der Führung der Amtsanwaltsgeschäfte erwachsen, 
fallen in jedem Falle dem Staate zur Last. 
* 32. 
Im Falle der Verhinderung eines Beamten der Staatsanwaltschaft ist für 
Geschäfte, welche keinen Aufschub gestatten, nöthigenfalls von dem Vorstande des 
Gerichts ein Vertreter zu bestellen. Zur Uebernahme einer solchen Vertretung sind 
die Beamten des Gerichts einschließlich der Richter verpflichtet. 
Mit der einstweiligen Wahrnehmung von Geschäften der Staatsanwaltschaft 
bei dem Oberlandesgericht und dem Landgericht können nur zum Richteramt befähigte 
Personen beauftragt werden. 
Zumelften Titel: 
Gerlchtsschreiber. 
34. 
Die Dienst= und Geschäftsverhältuisse der Gerichtsschreiber werden durch das 
Ministerium bestimmt. 
35. 
Die zur Eintragung in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das 
Musterregister oder das Zeichenregister vor dem Amtsgericht zu erklärenden Anmel- 
dungen, einschließlich der Zeichnung von Firmen und Unterschriften, können vor dem 
Gerichtsschreiber des Amtsgerichts erfolgen.
	        
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