213
Regulativ,
juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren
Justizdienste betreffend.
Erster Titel.
Die erste juristische Prüfung.
81.
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den Präsi-
denten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zu richten.
· Dem Gesuche sind beizufügen:
1. das Zeugniß der Reife zur Universität;
2. das Zeugniß über die Militärverhältnisse;
3. die Universitäls-Abgangszeugnisse;
4. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem ins-
besondere der Gang der Universitätssiudien darzulegen ist.
Das Gesuch und der demselben beizufigende Lebenslauf ist von dem Rechts-
kandidaten eigenhändig zu schreiben.
S
—
5
§ 2.
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um Zu-
lassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat der
Rechtskandidat über seine Führung während dieses Zeitraums ein Zeuguiß der Obrig-
keit des Aufenthaltsortes vorzulegen.
§ 3.
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Zu-
lassung oder die Zurückweisung deo Rechtokandidaten zu verfügen.
Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-Abgangs-
Zeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Rechtskandidat ein dem
&2 des Gerichtsverfassungs-Gesebes und den Vorschriften des § 7 dieses Regulativs
entsprechendes Rechtsstubium betrieben hat.