Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Dieselben haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugniß 
über das dienstliche und anßeerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des 
Referendars und die in demselben hervorgetretenen Mängel der Landesjustizverwaltung 
zu übermitteln. Das Zeugniß ist dem Referendar nicht auszuhändigen. 
8 23. 
Die mit der Leitung des Vorbereitungsdienstes betrauten Personen werden 
vor Allem beachten, daß die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Referen- 
dare der ausschließliche Zweck des Vorbereitungsdienstes, demgemäß also eine jede 
durch diesen Zweck nicht gerechtfertigte, auf Aushilfe und Erleichterung des Beamten 
gerichtete Thätigkeit der Referendare zu vermeiden ist. 
Sie werden ferner, soweit die Rücksicht auf die gebotene allgemeine Ausbildung 
dies gestattet, die Anlagen, Neigungen und Wunsche der ihrer Leitung anvertranten 
Referendare in Betracht ziehen. 
Die Vorstände der Kollegialgerichte insbesondere werden Sorge tragen, daß 
die Referendare regelmäßig an den Sihungen Theil nehmen, die von ihnen bearbeiteten 
Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht in freier Rede entwickeln, auch bei der Ver- 
handlung auderer, als der von ihnen bearbeiteten Sachen in geeigneter Weise zur 
Aeusierung ihrer Ansicht veranlaßt werden. 
8 24. 
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Ueber- 
sicht seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu 
geben ist. 
Dasselbe ist allmonatlich der mit der besonderen Leitung des Vorbereitungs= 
dienstes betrauten Person zu ũbergeben uns von dieser zum Zeichen genommener 
Einsicht mit einem Vermerle zu versehen. 
Dritter Titel. 
Die zwrite juristische Prüfung. 
g 25. 
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die Landes- 
justizuerwaltung deojenigen Staats zu richten, für welchen die Prüfung abgelegt 
werden soll.
	        
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