Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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831. 
Der Vorsipende der Prüfungskommission hat dem zur Prüfung zugelassenen 
Referendar die Aufgabe zür rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung 
Prozeßakten behufs Anfertigung einer schriftlichen Relation mitzutheilen. Jede der 
beiden Arbeiten ist binnen einer Frist von sechs Wochen abzuliefern, welche aus 
erheblichen Gründen von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bis zu zwei Monaten 
erstreckt werden kann. 
Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu bezeugen, daß er dieselben 
selbstständig angefertigt habe. 
* 32. 
Die Relation muß eine vollsländige Darstellung des Sach= und Rechts- 
verhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urtheilsentwurf enthalten. 
8 33. 
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden. 
Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von den 
Vorständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzutheilen. 
8 34. 
Dem Ermessen der Prüfungskommission bleibt vorbehalten, an Stelle der 
Relation aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeß- 
verhandlungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (6 31 Abs. 2) 
zur Aufgabe zu stellen. 
.l 35. 
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klaufur. Welche 
Hilfsmittel bei den Klausurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungskommission. 
6 36. 
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der 
Prüfungskommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen soll. 
Erachten dieselben die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für völlig 
mißlungen, so kann der Referendar auf Bericht der Prüfungskommission von der 
Landesjustizverwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden. 
8 37. 
Die mündliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern der Prüfungskommission 
einschließlich des Vorsizenden derselben. 
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