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831.
Der Vorsipende der Prüfungskommission hat dem zur Prüfung zugelassenen
Referendar die Aufgabe zür rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung
Prozeßakten behufs Anfertigung einer schriftlichen Relation mitzutheilen. Jede der
beiden Arbeiten ist binnen einer Frist von sechs Wochen abzuliefern, welche aus
erheblichen Gründen von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bis zu zwei Monaten
erstreckt werden kann.
Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu bezeugen, daß er dieselben
selbstständig angefertigt habe.
* 32.
Die Relation muß eine vollsländige Darstellung des Sach= und Rechts-
verhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urtheilsentwurf enthalten.
8 33.
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden.
Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von den
Vorständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzutheilen.
8 34.
Dem Ermessen der Prüfungskommission bleibt vorbehalten, an Stelle der
Relation aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeß-
verhandlungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (6 31 Abs. 2)
zur Aufgabe zu stellen.
.l 35.
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klaufur. Welche
Hilfsmittel bei den Klausurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungskommission.
6 36.
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der
Prüfungskommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen soll.
Erachten dieselben die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für völlig
mißlungen, so kann der Referendar auf Bericht der Prüfungskommission von der
Landesjustizverwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden.
8 37.
Die mündliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern der Prüfungskommission
einschließlich des Vorsizenden derselben.
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